(1) Der Ausbildungslehrgang zum Heimhelfer bzw. zur Heimhelferin umfasst:
a) | eine theoretische Ausbildung im Umfang von 200 Unterrichtseinheiten und | |||||||||
b) | eine praktische Ausbildung im Umfang von 200 Stunden. |
(2) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Ausbildungsinhalte:
a) | Dokumentation, | |||||||||
b) | Ethik und Berufskunde, | |||||||||
c) | Erste Hilfe, | |||||||||
d) | Grundzüge der angewandten Hygiene, | |||||||||
e) | Grundpflege und Beobachtung, | |||||||||
f) | Grundzüge der Pharmakologie, | |||||||||
g) | Grundzüge der angewandten Ernährungslehre und Diätkunde, | |||||||||
h) | Grundzüge der Ergonomie und Mobilisation, | |||||||||
i) | Haushaltsführung, | |||||||||
j) | Grundzüge der Gerontologie, | |||||||||
k) | Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung und | |||||||||
l) | Grundzüge der sozialen Sicherheit. |
(3) Die praktische Ausbildung ist im Umfang von 120 Stunden im ambulanten Bereich und im Umfang von 80 Stunden im (teil-) stationären Bereich zu absolvieren.
(4) In den Ausbildungslehrgang zum Heimhelfer bzw. zur Heimhelferin ist das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung – GuK-BAV, BGBl. II Nr. 281/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 93/2016, integriert.
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