§ 20 TSBBG

TSBBG - Sozialbetreuungsberufegesetz - TSBBG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Ausbildungslehrgänge zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin umfassen:

a)

eine theoretische Ausbildung im Umfang von zumindest 1.200 Unterrichtseinheiten und

b)

eine praktische Ausbildung im Umfang von 1.200 Stunden, die auf mindestens zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen sind.

(2) Die theoretische Ausbildung gliedert sich in folgende Ausbildungsmodule:

a)

Persönlichkeitsbildung,

b)

Sozialbetreuung allgemein,

c)

Humanwissenschaftliche Grundbildung,

d)

Politische Bildung und Recht,

e)

Medizin und Pflege,

f)

Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung,

g)

Haushalt, Ernährung, Diät und

h)

das dem gewählten Schwerpunkt entsprechende Ausbildungsmodul:

1.

Sozialbetreuung mit dem Schwerpunkt Altenarbeit oder

2.

Sozialbetreuung mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit oder

3.

Sozialbetreuung mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung.

(3) Jene Teile der praktischen Ausbildung, die nicht im Rahmen der integrierten Ausbildung (Abs. 4) erfolgen, sind entsprechend dem gewählten Schwerpunkt im Bereich der Altenarbeit, der Behindertenarbeit oder der Behindertenbegleitung zu absolvieren.

(4) In die Ausbildungslehrgänge zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin A und BA ist die Ausbildung in der Pflegeassistenz nach dem 3. Abschnitt des 3. Hauptstückes des GuKG integriert. In den Ausbildungslehrgang zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin BB ist das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nach der GuK-BAV integriert.

In Kraft seit 22.11.2019 bis 31.12.9999
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