(1) Der Ausbildungslehrgang zum Heimhelfer bzw. zur Heimhelferin wird mit einer mündlichen Abschlussprüfung abgeschlossen. Diese hat sich insbesondere auf Ausbildungsinhalte, die nicht bereits von der Abschlussprüfung der integrierten Ausbildung (Abs. 2 lit. b) erfasst werden, einschließlich ihrer Zusammenhänge mit unterstützenden Aufgaben bei der Basisversorgung zu beziehen.
(2) Der Leiter des Ausbildungslehrganges darf zur mündlichen Abschlussprüfung nur Prüfungskandidaten zulassen, die
a) | unbeschadet der §§ 33 Abs. 5 und 35 Abs. 3 die theoretische und die praktische Ausbildung im vollen Umfang erfolgreich absolviert haben und | |||||||||
b) | das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nach der GuK-BAV erfolgreich abgeschlossen haben. |
(3) Die mündliche Abschlussprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen. Diese besteht aus bis zu drei vom Leiter des Ausbildungslehrganges aus dem Kreis der Lehrkräfte zu bestimmenden Mitgliedern.
(4) Die Landesregierung kann zur mündlichen Abschlussprüfung eine mit den Angelegenheiten der Gesundheits- und Sozialberufe vertraute Aufsichtsperson entsenden.
(5) Die mündliche Abschlussprüfung darf höchstens zwei Mal wiederholt werden.
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