§ 37 TSBBG Abschlussprüfung zum Heimhelfer bzw. zur Heimhelferin

TSBBG - Sozialbetreuungsberufegesetz - TSBBG, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Der Ausbildungslehrgang zum Heimhelfer bzw. zur Heimhelferin wird mit einer mündlichen Abschlussprüfung abgeschlossen. Diese hat sich insbesondere auf Ausbildungsinhalte, die nicht bereits von der Abschlussprüfung der integrierten Ausbildung (Abs. 2 lit. b) erfasst werden, einschließlich ihrer Zusammenhänge mit unterstützenden Aufgaben bei der Basisversorgung zu beziehen.

(2) Der Leiter des Ausbildungslehrganges darf zur mündlichen Abschlussprüfung nur Prüfungskandidaten zulassen, die

a)

unbeschadet der §§ 33 Abs. 5 und 35 Abs. 3 die theoretische und die praktische Ausbildung im vollen Umfang erfolgreich absolviert haben und

b)

das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nach der GuK-BAV erfolgreich abgeschlossen haben.

(3) Die mündliche Abschlussprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen. Diese besteht aus bis zu drei vom Leiter des Ausbildungslehrganges aus dem Kreis der Lehrkräfte zu bestimmenden Mitgliedern.

(4) Die Landesregierung kann zur mündlichen Abschlussprüfung eine mit den Angelegenheiten der Gesundheits- und Sozialberufe vertraute Aufsichtsperson entsenden.

(5) Die mündliche Abschlussprüfung darf höchstens zwei Mal wiederholt werden.

In Kraft seit 01.02.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 37 TSBBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 37 TSBBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 37 TSBBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 37 TSBBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 37 TSBBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 36 TSBBG
§ 38 TSBBG