(1) Den Lehrkräften obliegt die Durchführung des Unterrichts im Rahmen der theoretischen Ausbildung sowie die Anleitung und Vermittlung der praktischen Ausbildung.
(2) Zu Lehrkräften dürfen nur pädagogisch und fachlich geeignete Personen bestellt werden, die
a) | über eine fachspezifische Ausbildung für eine Lehrtätigkeit im betreffenden Ausbildungsgegenstand verfügen oder | |||||||||
b) | eine im Hinblick auf den Ausbildungsgegenstand mindestens zweijährige bzw. im Fall einer Teilzeittätigkeit entsprechend längere facheinschlägige Berufserfahrung nachweisen können. |
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