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(1) Die Landesregierung hat dem Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung mit Bescheid die Bewilligung zur Durchführung eines Ausbildungslehrganges an einem bestimmten Standort (Ausbildungsbewilligung) zu erteilen, wenn
a) | sichergestellt ist, dass | |||||||||
1. | am vorgesehenen Standort die für die Durchführung der theoretischen Ausbildung erforderlichen Räume und Lehrmittel vorhanden sind, | |||||||||
2. | die für die Durchführung der theoretischen Ausbildung erforderliche Anzahl an geeigneten Lehr- und Fachkräften (§§ 29 und 30) zur Verfügung steht, | |||||||||
3. | die für die Durchführung der praktischen Ausbildung erforderliche Anzahl an Praktikumsplätzen in dafür geeigneten Einrichtungen und die erforderliche Anzahl an geeigneten Fachkräften (§ 30) zur Verfügung stehen, | |||||||||
4. | Lehrpläne vorliegen, die den in diesem Gesetz und in der Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung (§ 42) festgelegten Ausbildungsinhalten entsprechen, und | |||||||||
b) | der Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung über die für die Durchführung der integrierten Ausbildung (§§ 19 Abs. 4, 20 Abs. 4 und 22 Abs. 4) erforderliche Bewilligung nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften des Bundes verfügt oder diese gleichzeitig erteilt wird. |
(2) Die Ausbildungsbewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a und eines ordnungsgemäßen Ausbildungsbetriebes erforderlich ist.
(3) Die Ausbildungsbewilligung gilt als unter der Bedingung der Rechtswirksamkeit der nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften des Bundes erforderlichen Bewilligung (Abs. 1 lit. b) und im Fall ihrer Befristung als entsprechend befristet erteilt. In den Bescheid über die Ausbildungsbewilligung ist ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.
(1) Die Landesregierung hat dem Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung mit Bescheid die Bewilligung zur Durchführung eines Ausbildungslehrganges an einem bestimmten Standort (Ausbildungsbewilligung) zu erteilen, wenn
a) | sichergestellt ist, dass | |||||||||
1. | am vorgesehenen Standort die für die Durchführung der theoretischen Ausbildung erforderlichen Räume und Lehrmittel vorhanden sind, | |||||||||
2. | die für die Durchführung der theoretischen Ausbildung erforderliche Anzahl an geeigneten Lehr- und Fachkräften (§§ 29 und 30) zur Verfügung steht, | |||||||||
3. | die für die Durchführung der praktischen Ausbildung erforderliche Anzahl an Praktikumsplätzen in dafür geeigneten Einrichtungen und die erforderliche Anzahl an geeigneten Fachkräften (§ 30) zur Verfügung stehen, | |||||||||
4. | Lehrpläne vorliegen, die den in diesem Gesetz und in der Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung (§ 42) festgelegten Ausbildungsinhalten entsprechen, und | |||||||||
b) | der Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung über die für die Durchführung der integrierten Ausbildung (§§ 19 Abs. 4, 20 Abs. 4 und 22 Abs. 4) erforderliche Bewilligung nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften des Bundes verfügt oder diese gleichzeitig erteilt wird. |
(2) Die Ausbildungsbewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a und eines ordnungsgemäßen Ausbildungsbetriebes erforderlich ist.
(3) Die Ausbildungsbewilligung gilt als unter der Bedingung der Rechtswirksamkeit der nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften des Bundes erforderlichen Bewilligung (Abs. 1 lit. b) und im Fall ihrer Befristung als entsprechend befristet erteilt. In den Bescheid über die Ausbildungsbewilligung ist ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.