(1) Auf Verlangen der Behörde haben Personen, die eine Berufsbezeichnung nach den §§ 5, 8 und 11 führen, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist das Vorliegen der für das Führen dieser Berufsbezeichnung erforderlichen Voraussetzungen nachzuweisen.
(2) Wird der Nachweis nach Abs. 1 nicht erbracht, so hat die Behörde der betreffenden Person mit Bescheid das Führen der Berufsbezeichnung zu untersagen.
(3) Auf Antrag von Personen, denen das Führen einer Berufsbezeichnung nach Abs. 2 untersagt wurde, hat die Behörde mit Bescheid festzustellen, dass die Berufsbezeichnung von ihnen wieder geführt werden darf, wenn sie nachweisen, dass die für das Führen dieser Berufsbezeichnung erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Behörde im Sinn der Abs. 1, 2 und 3 ist die aufgrund des Hauptwohnsitzes der Person örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, bei Personen ohne Hauptwohnsitz in Tirol die Landesregierung.
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