Persönlich geeignet ist, wer
a) | handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung ist, | |||||||||
b) | vertrauenswürdig ist (§ 13), | |||||||||
c) | die für die Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung aufweist (§ 14) und | |||||||||
d) | über für die Berufsausübung ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. |
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