§ 12 TSBBG

TSBBG - Sozialbetreuungsberufegesetz - TSBBG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Persönlich geeignet ist, wer

a)

handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung ist,

b)

vertrauenswürdig ist (§ 13),

c)

die für die Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung aufweist (§ 14) und

d)

über für die Berufsausübung ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

In Kraft seit 22.11.2019 bis 31.12.9999
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