§ 19 TSBBG

Sozialbetreuungsberufegesetz - TSBBG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.11.2019 bis 31.12.9999

(1) Der Ausbildungslehrgang zum Heimhelfer bzw. zur Heimhelferin umfasst:

a)

eine theoretische Ausbildung im Umfang von 200 Unterrichtseinheiten und

b)

eine praktische Ausbildung im Umfang von 200 Stunden.

(2) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Ausbildungsinhalte:

a)

Dokumentation,

b)

Ethik und Berufskunde,

c)

Erste Hilfe,

d)

Grundzüge der angewandten Hygiene,

e)

Grundpflege und Beobachtung,

f)

Grundzüge der Pharmakologie,

g)

Grundzüge der angewandten Ernährungslehre und Diätkunde,

h)

Grundzüge der Ergonomie und Mobilisation,

i)

Haushaltsführung,

j)

Grundzüge der Gerontologie,

k)

Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung und

l)

Grundzüge der sozialen Sicherheit.

(3) Die praktische Ausbildung ist im Umfang von 120 Stunden im ambulanten Bereich und im Umfang von 80 Stunden im (teil-) stationären Bereich zu absolvieren.

(4) In den Ausbildungslehrgang zum Heimhelfer bzw. zur Heimhelferin ist das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung – GuK-BAV, BGBl. II Nr. 281/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 93/2016, integriert.

Stand vor dem 21.11.2019

In Kraft vom 01.02.2009 bis 21.11.2019

(1) Der Ausbildungslehrgang zum Heimhelfer bzw. zur Heimhelferin umfasst:

a)

eine theoretische Ausbildung im Umfang von 200 Unterrichtseinheiten und

b)

eine praktische Ausbildung im Umfang von 200 Stunden.

(2) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Ausbildungsinhalte:

a)

Dokumentation,

b)

Ethik und Berufskunde,

c)

Erste Hilfe,

d)

Grundzüge der angewandten Hygiene,

e)

Grundpflege und Beobachtung,

f)

Grundzüge der Pharmakologie,

g)

Grundzüge der angewandten Ernährungslehre und Diätkunde,

h)

Grundzüge der Ergonomie und Mobilisation,

i)

Haushaltsführung,

j)

Grundzüge der Gerontologie,

k)

Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung und

l)

Grundzüge der sozialen Sicherheit.

(3) Die praktische Ausbildung ist im Umfang von 120 Stunden im ambulanten Bereich und im Umfang von 80 Stunden im (teil-) stationären Bereich zu absolvieren.

(4) In den Ausbildungslehrgang zum Heimhelfer bzw. zur Heimhelferin ist das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung – GuK-BAV, BGBl. II Nr. 281/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 93/2016, integriert.

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