§ 9 TSBBG Berufsbild

TSBBG - Sozialbetreuungsberufegesetz - TSBBG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Tätigkeit von Diplom-Sozialbetreuern und Diplom-Sozialbetreuerinnen umfasst:

a)

die Tätigkeit von Fach-Sozialbetreuern und Fach-Sozialbetreuerinnen, die im eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereich auf der Grundlage einer vertieften, wissenschaftlich fundierten Ausbildung mit höherer Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit ausgeübt wird, und

b)

über die unmittelbare Sozialbetreuung hinaus

1.

die Konzeption und Planung der Betreuungsarbeit sowie die Koordination und fachliche Anleitung von sonstigen Personen, die an der Sozialbetreuung mitwirken, und

2.

die Mitwirkung an der fachlichen Weiterentwicklung des Dienstleistungsangebotes der eigenen Organisation oder Einrichtung und die Durchführung von Maßnahmen der Qualitätsentwicklung.

In Kraft seit 01.02.2009 bis 31.12.9999
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