Abbrechen der Fach- oder Diplomprüfung bzw. Wiederholen
zusätzlicher Teilprüfungen
(1) Wird eine zusätzliche Teilprüfung nach § 24 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 mit der Note "nicht genügend" beurteilt, ist die mündliche Fach- oder Diplomprüfung abzubrechen.
(2) Zusätzliche Teilprüfungen nach § 24 in Verbindung mit § 20 Abs. 2, die mit der Note "nicht genügend" beurteilt werden, dürfen jeweils höchstens zweimal vor der Prüfungskommission wiederholt werden. Die Abs. 5 und 6 der §§ 22 und 23 sind sinngemäß anzuwenden.
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