Zusätzliche Teilprüfungen im Rahmen der Fach- oder
Diplomprüfung
(1) Im Rahmen der Fach- oder Diplomprüfung dürfen insgesamt höchstens drei zusätzliche Teilprüfungen vor der Prüfungskommission abgelegt werden.
(2) Wenn zwei zusätzliche Teilprüfungen nach § 19 Abs. 3 abzulegen sind, kann höchstens ein Ausbildungsgegenstand nach § 20 Abs. 2 als zusätzliche Teilprüfung abgelegt werden.
(3) Wenn eine zusätzliche Teilprüfung nach § 19 Abs. 3 abzulegen ist, können höchstens zwei Ausbildungsgegenstände nach § 20 Abs. 2 als zusätzliche Teilprüfung abgelegt werden.
(4) Wenn keine zusätzliche Teilprüfung nach § 19 Abs. 3 abzulegen ist, können höchstens drei Ausbildungsgegenstände nach § 20 Abs. 2 als zusätzliche Teilprüfungen abgelegt werden.
(5) Zusätzliche Teilprüfungen sind am Beginn der mündlichen Fach- oder Diplomprüfung abzunehmen.
(6) Für die Beurteilung der Leistungen der zusätzlichen Teilprüfungen gelten die §§ 15 Abs. 5 und 16 Abs. 2. Diese Beurteilung ersetzt eine allenfalls mit "nicht genügend" beurteilte Leistung im betreffenden Ausbildungsgegenstand und ist unbeschadet des § 26 Abs. 2 letzter Satz bei der Beurteilung im Rahmen der Fach- oder Diplomprüfung nicht zu berücksichtigen.
0 Kommentare zu § 24 TSBB-AV