Dispensprüfung
(1) Ist ein Auszubildender in den Ausbildungsgegenständen nach § 14
a) | an der Teilnahme von mehr als einem Drittel der vorgeschriebenen Unterrichtsstunden verhindert oder | |||||||||
b) | werden die Leistungen trotz Teilnahme mit "nicht genügend" beurteilt, | |||||||||
hat der Auszubildende im Rahmen einer Dispensprüfung den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen. |
(2) Die Leistungen der Auszubildenden im Rahmen einer Dispensprüfung sind mit
a) | "erfolgreich teilgenommen" oder | |||||||||
b) | "nicht genügend" | |||||||||
zu beurteilen. Über eine Dispensprüfung ist von der Lehrkraft ein schriftliches Prüfungsprotokoll zu führen, welches insbesondere die Prüfungsfragen und die Prüfungsbeurteilung zu beinhalten hat. |
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