(1) Der Aufschulungslehrgang nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 TSBBG zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin BB besteht aus
a) | einer ergänzenden theoretischen Ausbildung im Umfang von 470 UE und | |||||||||
b) | einer ergänzenden praktischen Ausbildung im Umfang von 360 Stunden, die im Bereich der Behindertenbegleitung zu absolvieren ist. |
(2) Der Aufschulungslehrgang nach § 52 Abs. 2 in Verbindung mit § 48 Abs. 4 TSBBG zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin BA besteht
a) | aus einer ergänzenden theoretischen Ausbildung im Umfang von 100 UE und | |||||||||
b) | einer ergänzenden praktischen Ausbildung im Umfang von 400 Stunden, die im Bereich der Behindertenarbeit zu absolvieren ist. |
(3) Der Aufschulungslehrgang nach § 53 lit. c TSBBG zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin A sowie BA besteht aus
a) | einer ergänzenden theoretischen Ausbildung mit folgenden Ausbildungsmodulen im jeweils nachstehenden Mindestausmaß: | |||||||||
aa) | Persönlichkeitsbildung 120 UE | |||||||||
Das Modul beinhaltet unter anderem Supervision, musischkreative Bildung, Kommunikation/Konfliktbewältigung, Bewegung und Körpererfahrung; die Inhalte müssen in einem einschlägigen Kontext zur Sozialbetreuung stehen; | ||||||||||
bb) | Sozialbetreuung allgemein 30 UE | |||||||||
Das Modul umfasst Berufskunde und Berufsethik, Methodik, Rehabilitation und Mobilisation, Gerontologie; | ||||||||||
cc) | Humanwissenschaftliche Grundbildung 50 UE | |||||||||
Das Modul beinhaltet Einführung in Pädagogik, Psychologie und Soziologie; | ||||||||||
dd) | Politische Bildung und Recht 10 UE | |||||||||
ee) | Medizin und Pflege 35 UE | |||||||||
ff) | Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung 20 UE | |||||||||
gg) | Haushalt, Ernährung, Diät 55 UE | |||||||||
hh) | Ausbildungsschwerpunkt-spezifische Module 80 UE und |
b) einer ergänzenden praktischen Ausbildung im Umfang von zumindest 400 Stunden, die im Bereich der Altenarbeit bzw. der Behindertenarbeit zu absolvieren ist.
(4) Der Aufschulungslehrgang darf einmal wiederholt werden.
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