§ 20 TSBB-AV

TSBB-AV - Tiroler Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

§ 20

Nichtantreten zu einer Prüfung, Nachtragsprüfung

 

(1) Ist ein Auszubildender

a)

durch Krankheit oder

b)

aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines sonstigen nahen Angehörigen, Entbindung der Ehegattin oder Lebensgefährtin,

verhindert, zu Einzelprüfungen, Dispensprüfungen oder Wiederholungsprüfungen anzutreten, sind die betreffenden Prüfungen zum ehestmöglichen Termin, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes oder innerhalb von vier Wochen nach einem Todesfall, nachzuholen. Diese Frist kann bei Vorliegen der in lit. a oder b angeführten oder aus organisatorischen Gründen durch den Leiter des Ausbildungslehrganges einmal um höchstens vier Wochen verlängert werden.

(2) Können Prüfungen aufgrund einer Verhinderung gemäß Abs. 1 lit. a oder b nicht innerhalb der vorgesehenen Frist nachgeholt werden, ist mindestens vier Wochen vor der Fach- oder Diplomprüfung je eine Nachtragsprüfung im betreffenden Ausbildungsgegenstand abzulegen. Wird die Nachtragsprüfung in einem der Ausbildungsgegenstände mit "nicht genügend" oder wegen einer neuerlichen Verhinderung gemäß Abs. 1 nicht beurteilt, ist über diesen Ausbildungsgegenstand eine zusätzliche Teilprüfung bei der Fach- oder Diplomprüfung abzunehmen.

(3) Tritt ein Auszubildender zu einer Einzelprüfung, Dispensprüfung, Nachtragsprüfung oder Wiederholungsprüfung nicht an, ohne aus einem der im Abs. 1 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die betreffende Prüfung mit der Note "nicht genügend" zu beurteilen.

(4) Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 entscheidet der Leiter des Ausbildungslehrganges nach Anhörung des Auszubildenden.

In Kraft seit 23.07.2010 bis 31.12.9999
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