§ 27 TSBB-AV

TSBB-AV - Tiroler Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

§ 27

Prüfungsprotokoll

 

(1) Über die Fach- oder Diplomprüfung ist ein Protokoll zu führen.

(2) Dieses Protokoll hat zu enthalten:

a)

Namen und Funktion der Mitglieder der Prüfungskommission,

b)

Datum der Prüfungen im Rahmen der kommissionellen Fach- oder Diplomprüfung,

c)

Namen der Prüfungskandidaten,

d)

Prüfungsfragen und

e)

Beurteilung der Prüfungen.

(3) Das Prüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.

(4) Das Prüfungsprotokoll ist

a)

vom Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung oder

b)

im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers von der Landesregierung

mindestens 50 Jahre nach Ablegung der Fach- oder Diplomprüfung aufzubewahren.

In Kraft seit 23.07.2010 bis 31.12.9999
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