Prüfungsprotokoll
(1) Über die Fach- oder Diplomprüfung ist ein Protokoll zu führen.
(2) Dieses Protokoll hat zu enthalten:
a) | Namen und Funktion der Mitglieder der Prüfungskommission, | |||||||||
b) | Datum der Prüfungen im Rahmen der kommissionellen Fach- oder Diplomprüfung, | |||||||||
c) | Namen der Prüfungskandidaten, | |||||||||
d) | Prüfungsfragen und | |||||||||
e) | Beurteilung der Prüfungen. |
(3) Das Prüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(4) Das Prüfungsprotokoll ist
a) | vom Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung oder | |||||||||
b) | im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers von der Landesregierung | |||||||||
mindestens 50 Jahre nach Ablegung der Fach- oder Diplomprüfung aufzubewahren. |
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