(1) Die praktische Aufschulung hat jeweils zur Hälfte in ambulanten und in stationären Behinderteneinrichtungen zu erfolgen. Sie beinhaltet auch die Praktikumsvorbereitung und die Praktikumsreflexion.
(2) Auf die Beurteilung der praktischen Ausbildung sowie das Wiederholen eines Praktikums sind die §§ 17 und 18 anzuwenden.
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