Beurteilung der praktischen Ausbildung
(1) Die Lehr- oder Fachkräfte des betreffenden Praktikums haben die in diesem Praktikum erbrachten Leistungen der Auszubildenden zu beurteilen. Sie haben die Kenntnisse und Fertigkeiten der Auszubildenden laufend zu überprüfen und über die Leistungen schriftliche Aufzeichnungen als Grundlage für die Beurteilung zu führen.
(2) Die Leistungen der Auszubildenden in den Praktika der einzelnen Fachbereiche sind mit
a) | "ausgezeichnet bestanden", | |||||||||
b) | "gut bestanden", | |||||||||
c) | "bestanden" oder | |||||||||
d) | "nicht bestanden" | |||||||||
zu beurteilen, wobei eine positive Beurteilung in den Fällen der lit. a bis c gegeben ist. |
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