§ 23 TSBB-AV

TSBB-AV - Tiroler Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

§ 23

Diplomprüfung

 

(1) Nach erfolgreicher Absolvierung der Ausbildung ist die Diplomprüfung abzulegen. Die Diplomprüfung besteht aus:

a)

der schriftlichen Diplomprüfung in Form einer fünfstündigen Klausurarbeit und

b)

der mündlichen Diplomprüfung,

jeweils über Themen aus dem Berufsfeld des Prüfungskandidaten einschließlich des fachlichen Umfeldes, mit dem Ziel der Auseinandersetzung auf höherem Niveau.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomprüfung ist die erfolgreiche Absolvierung der theoretischen und praktischen Ausbildung, einschließlich des positiven Abschlusses der Pflegehilfe-Ausbildung beim Schwerpunkt F.

(3) Der Abstand zwischen der schriftlichen Klausurarbeit und der mündlichen Diplomprüfung hat zumindest zwei Wochen zu betragen, wobei die schriftliche Diplomprüfung frühestens sechs Wochen und die mündliche Diplomprüfung innerhalb der letzten zwei Wochen vor dem Ende der Ausbildung abzulegen ist.

(4) Die Diplomprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.

(5) Die erste Wiederholungsprüfung ist innerhalb von acht Wochen nach der mündlichen Diplomprüfung abzulegen, die zweite innerhalb von vier Wochen nach der ersten Wiederholungsprüfung.

(6) Die Termine für die Wiederholungsprüfungen sind von der Prüfungskommission festzusetzen.

In Kraft seit 23.07.2010 bis 31.12.9999
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