§ 22 TSBB-AV

TSBB-AV - Tiroler Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

3. Abschnitt

Fach- und Diplomprüfung

§ 22

Fachprüfung

 

(1) Nach erfolgreicher Absolvierung der Ausbildung ist die Fachprüfung abzulegen. Die Fachprüfung besteht aus:

a)

der Planung und Durchführung eines Fachprojektes und

b)

der mündlichen Fachprüfung.

(2) Das Fachprojekt ist vom Auszubildenden am Praktikumsplatz zu planen, durchzuführen und zu dokumentieren. Die Begleitung und Beurteilung des Fachprojektes erfolgt durch eine für die praktische Ausbildung verantwortliche Lehrkraft. Auf die Beurteilung ist § 17 Abs. 2 anzuwenden. Ein mit "nicht bestanden" beurteiltes Fachprojekt darf höchstens zweimal wiederholt werden.

(3) Voraussetzungen für die Zulassung zur mündlichen Fachprüfung sind:

a)

die erfolgreiche Absolvierung der theoretischen und praktischen Ausbildung, einschließlich des positiven Abschlusses des Ausbildungsmoduls "Unterstützung bei der Basisversorgung" beim Schwerpunkt BB oder der Pflegehilfe-Ausbildung bei den Schwerpunkten A und BA, und

b)

die positive Beurteilung des Fachprojektes.

(4) Die mündliche Fachprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.

(5) Die erste Wiederholungsprüfung ist innerhalb von acht Wochen nach der mündlichen Fachprüfung abzulegen, die zweite innerhalb von vier Wochen nach der ersten Wiederholungsprüfung.

(6) Die Termine für die Wiederholungsprüfungen sind von der Prüfungskommission festzusetzen.

In Kraft seit 23.07.2010 bis 31.12.9999
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