§ 28 TSBB-AV

TSBB-AV - Tiroler Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

§ 28

Nichtantreten zu einer Prüfung im Rahmen
der Fach- oder Diplomprüfung

 

(1) Ist ein Auszubildender

a)

durch Krankheit oder

b)

aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines sonstigen nahen Angehörigen, Entbindung der Ehegattin oder Lebensgefährtin,

verhindert, zu Prüfungen im Rahmen der Fach- oder Diplomprüfung anzutreten, sind die betreffenden Prüfungen zum ehestmöglichen Termin nachzuholen.

(2) Tritt ein Auszubildender zu einer Prüfung im Rahmen der Fach- oder Diplomprüfung nicht an, ohne aus einem der im Abs. 1 angeführten Gründen verhindert zu sein, ist die betreffende Prüfung mit der Note "nicht bestanden" zu beurteilen.

(3) Über das Vorliegen einer Verhinderung nach Abs. 1 entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung des Auszubildenden.

In Kraft seit 23.07.2010 bis 31.12.9999
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