§ 29 TSBB-AV

TSBB-AV - Tiroler Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

§ 29

Wiederholen der Ausbildung aufgrund Abbruches bzw.
Nichtbestehens der Fach- oder Diplomprüfung

 

Wenn

a)

zumindest eine zusätzliche Teilprüfung nach § 25 Abs. 1,

b)

zumindest eine zusätzliche Teilprüfung nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten nach § 25 Abs. 2 oder

c)

die Fach- oder Diplomprüfung nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten nach den §§ 22 oder 23

mit der Note "nicht genügend" bzw. mit "nicht bestanden" beurteilt werden, hat der Auszubildende die Ausbildung einschließlich der Einzelprüfungen und Praktika sowie die Fach- oder Diplomprüfung zu wiederholen.

In Kraft seit 23.07.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 29 TSBB-AV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 29 TSBB-AV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 29 TSBB-AV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 29 TSBB-AV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 29 TSBB-AV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis TSBB-AV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 28 TSBB-AV
§ 30 TSBB-AV