Wiederholen der Ausbildung aufgrund Abbruches bzw.
Nichtbestehens der Fach- oder Diplomprüfung
Wenn
a) | zumindest eine zusätzliche Teilprüfung nach § 25 Abs. 1, | |||||||||
b) | zumindest eine zusätzliche Teilprüfung nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten nach § 25 Abs. 2 oder | |||||||||
c) | die Fach- oder Diplomprüfung nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten nach den §§ 22 oder 23 | |||||||||
mit der Note "nicht genügend" bzw. mit "nicht bestanden" beurteilt werden, hat der Auszubildende die Ausbildung einschließlich der Einzelprüfungen und Praktika sowie die Fach- oder Diplomprüfung zu wiederholen. |
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