§ 26 TSBB-AV

TSBB-AV - Tiroler Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

§ 26

Beurteilung der Fach- oder Diplomprüfung

 

(1) Die Prüfungskommission hat die Leistung des Auszubildenden im Rahmen der mündlichen Fachprüfung bzw. die Gesamtleistung des Auszubildenden im Rahmen der Diplomprüfung zu beurteilen. Die Prüfungskommission entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit, eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

(2) Bei der Beurteilung nach Abs. 1 sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:

a)

"mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden",

b)

"mit gutem Erfolg bestanden",

c)

"mit Erfolg bestanden" oder

d)

"nicht bestanden".

Dabei schließt eine Wiederholungsprüfung im Sinn des § 25 Abs. 2 bzw. eine zusätzliche Teilprüfung nach § 19 Abs. 3 eine Beurteilung nach den lit. a und b aus.

In Kraft seit 23.07.2010 bis 31.12.9999
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