(1) Am Ende der Ausbildung hat der Leiter des Ausbildungslehrganges den Auszubildenden eine Ausbildungsbestätigung nach dem Muster der Anlagen 1 und 2 über die im Rahmen der Sozialbetreuungsberufeausbildung absolvierten Ausbildungsgegenstände und Praktika auszuhändigen.
(2) Die Ausbildungsbestätigung hat insbesondere zu enthalten:
a) | die Bestätigung über die Teilnahme an der Ausbildung, | |||||||||
b) | die Beurteilungen der Leistungen des Auszubildenden in den absolvierten Ausbildungsgegenständen und Praktika, | |||||||||
c) | die Bestätigung über die Teilnahme an den im § 14 geregelten Ausbildungsgegenständen, | |||||||||
d) | die allfällige Bestätigung über die Anrechnung von Ausbildungsmodulen, Ausbildungsgegenständen, Prüfungen und Praktika nach § 41 TSBBG und | |||||||||
e) | die Beurteilung der Leistungen der Auszubildenden im Rahmen der Fach- oder Diplomprüfung. |
(3) Die Ausbildungsbestätigung ist vom Leiter des Ausbildungslehrganges zu unterfertigen und mit dem Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
(4) Die Ausstellung der Ausbildungsbestätigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.
(5) Für die Aufbewahrung der Ausbildungsbestätigung gilt § 27 Abs. 4 sinngemäß.
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