§ 21 TSBB-AV

TSBB-AV - Tiroler Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

§ 21

Wiederholen der Ausbildung

 

(1) Wenn

a)

drei Ausbildungsgegenstände nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten nach § 19 Abs. 1 mit der Note "nicht genügend" beurteilt werden,

b)

mehr als drei Ausbildungsgegenstände aufgrund der Nachtragsprüfung nach § 20 Abs. 2 mit der Note "nicht genügend" beurteilt oder aufgrund einer neuerlichen Verhinderung nach § 20 Abs. 1 nicht beurteilt werden,

c)

zwei Praktika mit "nicht bestanden" beurteilt werden,

d)

ein nach § 18 wiederholtes Praktikum mit "nicht bestanden" beurteilt wird,

e)

das Fachprojekt nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten nach § 22 Abs. 2 mit "nicht bestanden" beurteilt wird oder

f)

mehr als 20 v. H. Fehlzeiten nach § 33 Abs. 3 TSBBG vorliegen, sofern der Leiter des Ausbildungslehrganges nicht im Sinn des § 33 Abs. 5 TSBBG von der Wiederholung absieht, hat der Auszubildende die Ausbildung einschließlich der Einzelprüfungen und Praktika zu wiederholen.

(2) Die Ausbildung darf höchstens einmal wiederholt werden.

In Kraft seit 23.07.2010 bis 31.12.9999
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