Wiederholen der Ausbildung
(1) Wenn
a) | drei Ausbildungsgegenstände nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten nach § 19 Abs. 1 mit der Note "nicht genügend" beurteilt werden, | |||||||||
b) | mehr als drei Ausbildungsgegenstände aufgrund der Nachtragsprüfung nach § 20 Abs. 2 mit der Note "nicht genügend" beurteilt oder aufgrund einer neuerlichen Verhinderung nach § 20 Abs. 1 nicht beurteilt werden, | |||||||||
c) | zwei Praktika mit "nicht bestanden" beurteilt werden, | |||||||||
d) | ein nach § 18 wiederholtes Praktikum mit "nicht bestanden" beurteilt wird, | |||||||||
e) | das Fachprojekt nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten nach § 22 Abs. 2 mit "nicht bestanden" beurteilt wird oder | |||||||||
f) | mehr als 20 v. H. Fehlzeiten nach § 33 Abs. 3 TSBBG vorliegen, sofern der Leiter des Ausbildungslehrganges nicht im Sinn des § 33 Abs. 5 TSBBG von der Wiederholung absieht, hat der Auszubildende die Ausbildung einschließlich der Einzelprüfungen und Praktika zu wiederholen. |
(2) Die Ausbildung darf höchstens einmal wiederholt werden.
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