(1) Der Aufschulungslehrgang ist durch eine kommissionelle Abschlussprüfung auf dem Niveau der für den betreffenden Sozialbetreuungsberuf vorgesehenen Fachprüfung abzuschließen.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus:
a) | dem Leiter des Aufschulungslehrganges und | |||||||||
b) | zwei weiteren vom Leiter des Aufschulungslehrganges aus dem Kreis der Lehrkräfte zu bestimmenden Mitgliedern. |
(3) Auf die Durchführung der kommissionellen Abschlussprüfung, die Beurteilung der Leistungen, das Wiederholen der kommissionellen Abschlussprüfung, die Ausstellung der Ausbildungsbestätigung und des Zeugnisses sind die für die Fachprüfung geltenden Bestimmungen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Fragen der mündlichen Prüfung auf die theoretischen Inhalte des Aufschulungslehrganges zu beziehen haben.
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