Beurteilung der theoretischen Ausbildung
(1) In jenen Ausbildungsgegenständen, in denen eine Einzelprüfung abzulegen ist, haben die Lehrkräfte des betreffenden Ausbildungsgegenstandes die Leistungen der Auszubildenden zu beurteilen.
(2) In jenen Ausbildungsgegenständen, in denen keine Einzelprüfung abzulegen, sondern die Teilnahme ausreichend ist, haben die Lehrkräfte des betreffenden Ausbildungsgegenstandes zu beurteilen, ob die Auszubildenden die Ausbildungsziele dieses Ausbildungsgegenstandes erreicht haben.
(3) Die Lehr- und Fachkräfte haben über die Leistungen der Auszubildenden während des jeweiligen Ausbildungslehrganges schriftliche Aufzeichnungen zu führen.
(4) Der Beurteilung gemäß Abs. 1 ist der Prüfungserfolg der Einzelprüfung zugrunde zu legen. Die Mitarbeit der Auszubildenden während der Ausbildung ist in die Beurteilung gemäß Abs. 1 einzubeziehen. Der Beurteilung gemäß Abs. 2 ist die Mitarbeit zugrunde zu legen.
(5) Bei der Beurteilung der Leistungen der Auszubildenden in den Ausbildungsgegenständen gemäß Abs. 1 sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) anzuwenden:
a) | "sehr gut" (1), | |||||||||
b) | "gut" (2), | |||||||||
c) | "befriedigend" (3), | |||||||||
d) | "genügend" (4), | |||||||||
e) | "nicht genügend" (5). |
(6) Die Leistungen der Auszubildenden in den Ausbildungsgegenständen gemäß Abs. 2 sind mit
a) | "erfolgreich teilgenommen" oder | |||||||||
b) | "nicht genügend" | |||||||||
zu beurteilen. |
(7) Eine positive Beurteilung ist bei den Noten 1 bis 4 und "erfolgreich teilgenommen" gegeben.
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