§ 13 TSBB-AV

TSBB-AV - Tiroler Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

2. Abschnitt

Prüfungen und Beurteilungen

§ 13

Einzelprüfungen im Rahmen der theoretischen Ausbildung

 

(1) Im Rahmen der theoretischen Ausbildung ist unbeschadet des § 14 jeder Ausbildungsgegenstand mit einer Einzelprüfung abzuschließen. Diese ist von der Lehrkraft des betreffenden Ausbildungsgegenstandes möglichst innerhalb von vier Wochen nach Abschluss des Ausbildungsgegenstandes abzunehmen.

(2) Die Einzelprüfung ist in Form einer mündlichen Prüfung, einer schriftlichen Prüfung oder einer Projektarbeit durchzuführen. Dabei sind die theoretischen Kenntnisse des Auszubildenden über die Lehrinhalte dieses Ausbildungsgegenstandes und die entsprechenden praktischen Fertigkeiten zu überprüfen.

(3) Über eine Einzelprüfung ist von der Lehrkraft ein schriftliches Prüfungsprotokoll zu führen, welches insbesondere die Prüfungsfragen und die Prüfungsbeurteilung bzw. Aufzeichnungen über die schriftliche Prüfung oder Projektarbeit zu beinhalten hat.

(4) Der Termin einer Einzelprüfung ist den Auszubildenden spätestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben.

In Kraft seit 23.07.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 TSBB-AV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 TSBB-AV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 TSBB-AV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 TSBB-AV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 TSBB-AV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis TSBB-AV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 12 TSBB-AV
§ 14 TSBB-AV