2. Abschnitt
Prüfungen und Beurteilungen
Einzelprüfungen im Rahmen der theoretischen Ausbildung
(1) Im Rahmen der theoretischen Ausbildung ist unbeschadet des § 14 jeder Ausbildungsgegenstand mit einer Einzelprüfung abzuschließen. Diese ist von der Lehrkraft des betreffenden Ausbildungsgegenstandes möglichst innerhalb von vier Wochen nach Abschluss des Ausbildungsgegenstandes abzunehmen.
(2) Die Einzelprüfung ist in Form einer mündlichen Prüfung, einer schriftlichen Prüfung oder einer Projektarbeit durchzuführen. Dabei sind die theoretischen Kenntnisse des Auszubildenden über die Lehrinhalte dieses Ausbildungsgegenstandes und die entsprechenden praktischen Fertigkeiten zu überprüfen.
(3) Über eine Einzelprüfung ist von der Lehrkraft ein schriftliches Prüfungsprotokoll zu führen, welches insbesondere die Prüfungsfragen und die Prüfungsbeurteilung bzw. Aufzeichnungen über die schriftliche Prüfung oder Projektarbeit zu beinhalten hat.
(4) Der Termin einer Einzelprüfung ist den Auszubildenden spätestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben.
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