§ 12 TSBB-AV

TSBB-AV - Tiroler Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

§ 12

Praktische Ausbildung

 

(1) Die praktische Ausbildung beinhaltet auch die Praktikumsvorbereitung und die Praktikumsreflexion.

(2) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind den Auszubildenden die zur Ausübung des jeweiligen Sozialbetreuungsberufes notwendigen praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Dabei sind die theoretischen Lehrinhalte in die berufliche Praxis umzusetzen, wobei eine umfassende Anleitung, Unterstützung und Kontrolle der Auszubildenden gewährleistet sein muss. Die Auszubildenden haben im Rahmen ihrer Tätigkeit schriftliche Aufzeichnungen über die durchgeführten Tätigkeiten zu führen. Diese sind von der betreffenden Lehr- oder Fachkraft schriftlich zu bestätigen.

(3) Die Auszubildenden dürfen nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung stehen und zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich sind.

(4) Ein Praktikum darf frühestens nach Absolvierung von mindestens zwei Monaten theoretischer Ausbildung durchgeführt werden.

In Kraft seit 23.07.2010 bis 31.12.9999
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