§ 39 T-WO Weideplätze, Weidezeiten

Waldordnung 2005, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Forsttagsatzungskommission hat unter Bedachtnahme auf die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen mit Bescheid jene Waldflächen innerhalb des Gemeindegebietes zu bestimmen, auf denen das Weiden der Ziegen und Schafe zulässig ist (Weideplätze). Die Festlegung der Weideplätze hat nach topographischen Merkmalen, allenfalls unter Heranziehung allgemein bekannter Flurnamen zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Wenn es zur Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen erforderlich ist, hat die Forsttagsatzungskommission für die einzelnen Weideplätze mit Bescheid die nach § 37 Abs. 1 zulässige Weidezeit einzuschränken.Wenn es zur Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen erforderlich ist, hat die Forsttagsatzungskommission für die einzelnen Weideplätze mit Bescheid die nach Paragraph 37, Absatz eins, zulässige Weidezeit einzuschränken.
  3. (3)Absatz 3Wenn es zur Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen erforderlich ist, hat die Forsttagsatzungskommission mit Bescheid die zulässigen Wege für Auf-, Ab- und Durchtriebswege/oder Durchtrieb auf bzw. von der Weide festzulegen.

Stand vor dem 09.07.2024

In Kraft vom 01.01.2024 bis 09.07.2024
  1. (1)Absatz einsDie Forsttagsatzungskommission hat unter Bedachtnahme auf die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen mit Bescheid jene Waldflächen innerhalb des Gemeindegebietes zu bestimmen, auf denen das Weiden der Ziegen und Schafe zulässig ist (Weideplätze). Die Festlegung der Weideplätze hat nach topographischen Merkmalen, allenfalls unter Heranziehung allgemein bekannter Flurnamen zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Wenn es zur Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen erforderlich ist, hat die Forsttagsatzungskommission für die einzelnen Weideplätze mit Bescheid die nach § 37 Abs. 1 zulässige Weidezeit einzuschränken.Wenn es zur Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen erforderlich ist, hat die Forsttagsatzungskommission für die einzelnen Weideplätze mit Bescheid die nach Paragraph 37, Absatz eins, zulässige Weidezeit einzuschränken.
  3. (3)Absatz 3Wenn es zur Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen erforderlich ist, hat die Forsttagsatzungskommission mit Bescheid die zulässigen Wege für Auf-, Ab- und Durchtriebswege/oder Durchtrieb auf bzw. von der Weide festzulegen.

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