§ 39 T-WO Weideplätze und Weidezeiten für Ausnahmen

Waldordnung 2005, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Forsttagsatzungskommission hat unter Bedachtnahme auf die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen mit Bescheid jene Waldflächen innerhalb des Gemeindegebietes zu bestimmen, auf denen das Weiden der Ziegen und Schafe zulässig ist (Weideplätze). Die Festlegung der Weideplätze hat nach topographischen Merkmalen, allenfalls unter Heranziehung allgemein bekannter Flurnamen zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Wenn es zur Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen erforderlich ist, hat die Forsttagsatzungskommission für die einzelnen Weideplätze mit Bescheid die nach § 37 Abs. 1 zulässige Weidezeit einzuschränken.Wenn es zur Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen erforderlich ist, hat die Forsttagsatzungskommission für die einzelnen Weideplätze mit Bescheid die nach Paragraph 37, Absatz eins, zulässige Weidezeit einzuschränken.
  3. (3)Absatz 3Wenn es zur Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen erforderlich ist, hat die Forsttagsatzungskommission mit Bescheid die zulässigen Wege für Auf-, Ab- und/oder Durchtrieb auf bzw. von der Weide festzulegen.
  4. (1)Absatz einsDer Landeshauptmann hat durch Verordnung nach topographischen Merkmalen, allenfalls unter Heranziehung allgemein bekannter Flurnamen oder von Lageplänen, Waldflächen festzulegen, die als Weideplätze im Fall von Ausnahmen vom Weideverbot für Schafe nach § 38 Abs. 1 grundsätzlich geeignet sind.Der Landeshauptmann hat durch Verordnung nach topographischen Merkmalen, allenfalls unter Heranziehung allgemein bekannter Flurnamen oder von Lageplänen, Waldflächen festzulegen, die als Weideplätze im Fall von Ausnahmen vom Weideverbot für Schafe nach Paragraph 38, Absatz eins, grundsätzlich geeignet sind.
  5. (2)Absatz 2Die Forsttagsatzungskommission kann in berücksichtigungswürdigen Fällen mit Bescheid ergänzend weitere Weideplätze im Sinn des Abs. 1 festlegen. Die Festlegung ist zu befristen.Die Forsttagsatzungskommission kann in berücksichtigungswürdigen Fällen mit Bescheid ergänzend weitere Weideplätze im Sinn des Absatz eins, festlegen. Die Festlegung ist zu befristen.
  6. (3)Absatz 3Der Landeshauptmann hat durch Verordnung für die Gemeinden kalendermäßig bestimmte Zeiträume festzulegen, während derer Schafe aufgrund einer Ausnahme vom Weideverbot (§ 38 Abs. 1) auf Weideplätzen im Sinn des Abs. 1 und 2 weiden dürfen (Weidezeiten). Das Weiden ist während dieser Weidezeiten jedoch nur dann zulässig, wenn ausreichende Futtermengen auf den Weideplätzen vorhanden sind und die Weideplätze keine geschlossene Schneedecke aufweisen.Der Landeshauptmann hat durch Verordnung für die Gemeinden kalendermäßig bestimmte Zeiträume festzulegen, während derer Schafe aufgrund einer Ausnahme vom Weideverbot (Paragraph 38, Absatz eins,) auf Weideplätzen im Sinn des Absatz eins und 2 weiden dürfen (Weidezeiten). Das Weiden ist während dieser Weidezeiten jedoch nur dann zulässig, wenn ausreichende Futtermengen auf den Weideplätzen vorhanden sind und die Weideplätze keine geschlossene Schneedecke aufweisen.

Stand vor dem 02.01.2026

In Kraft vom 10.07.2024 bis 02.01.2026
  1. (1)Absatz einsDie Forsttagsatzungskommission hat unter Bedachtnahme auf die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen mit Bescheid jene Waldflächen innerhalb des Gemeindegebietes zu bestimmen, auf denen das Weiden der Ziegen und Schafe zulässig ist (Weideplätze). Die Festlegung der Weideplätze hat nach topographischen Merkmalen, allenfalls unter Heranziehung allgemein bekannter Flurnamen zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Wenn es zur Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen erforderlich ist, hat die Forsttagsatzungskommission für die einzelnen Weideplätze mit Bescheid die nach § 37 Abs. 1 zulässige Weidezeit einzuschränken.Wenn es zur Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen erforderlich ist, hat die Forsttagsatzungskommission für die einzelnen Weideplätze mit Bescheid die nach Paragraph 37, Absatz eins, zulässige Weidezeit einzuschränken.
  3. (3)Absatz 3Wenn es zur Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen erforderlich ist, hat die Forsttagsatzungskommission mit Bescheid die zulässigen Wege für Auf-, Ab- und/oder Durchtrieb auf bzw. von der Weide festzulegen.
  4. (1)Absatz einsDer Landeshauptmann hat durch Verordnung nach topographischen Merkmalen, allenfalls unter Heranziehung allgemein bekannter Flurnamen oder von Lageplänen, Waldflächen festzulegen, die als Weideplätze im Fall von Ausnahmen vom Weideverbot für Schafe nach § 38 Abs. 1 grundsätzlich geeignet sind.Der Landeshauptmann hat durch Verordnung nach topographischen Merkmalen, allenfalls unter Heranziehung allgemein bekannter Flurnamen oder von Lageplänen, Waldflächen festzulegen, die als Weideplätze im Fall von Ausnahmen vom Weideverbot für Schafe nach Paragraph 38, Absatz eins, grundsätzlich geeignet sind.
  5. (2)Absatz 2Die Forsttagsatzungskommission kann in berücksichtigungswürdigen Fällen mit Bescheid ergänzend weitere Weideplätze im Sinn des Abs. 1 festlegen. Die Festlegung ist zu befristen.Die Forsttagsatzungskommission kann in berücksichtigungswürdigen Fällen mit Bescheid ergänzend weitere Weideplätze im Sinn des Absatz eins, festlegen. Die Festlegung ist zu befristen.
  6. (3)Absatz 3Der Landeshauptmann hat durch Verordnung für die Gemeinden kalendermäßig bestimmte Zeiträume festzulegen, während derer Schafe aufgrund einer Ausnahme vom Weideverbot (§ 38 Abs. 1) auf Weideplätzen im Sinn des Abs. 1 und 2 weiden dürfen (Weidezeiten). Das Weiden ist während dieser Weidezeiten jedoch nur dann zulässig, wenn ausreichende Futtermengen auf den Weideplätzen vorhanden sind und die Weideplätze keine geschlossene Schneedecke aufweisen.Der Landeshauptmann hat durch Verordnung für die Gemeinden kalendermäßig bestimmte Zeiträume festzulegen, während derer Schafe aufgrund einer Ausnahme vom Weideverbot (Paragraph 38, Absatz eins,) auf Weideplätzen im Sinn des Absatz eins und 2 weiden dürfen (Weidezeiten). Das Weiden ist während dieser Weidezeiten jedoch nur dann zulässig, wenn ausreichende Futtermengen auf den Weideplätzen vorhanden sind und die Weideplätze keine geschlossene Schneedecke aufweisen.

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