§ 38 T-WO Ausnahmen

Waldordnung 2005, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Forsttagsatzungskommission kann in berücksichtigungswürdigen Fällen auf Antrag des Tierhalters für Schafe Ausnahmen vom Weideverbot nach § 37 Abs. 2 lit. a und b bewilligen, wenn durch das Weiden die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen nicht gefährdet wird.

(2) Eine Gefährdung der Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen liegt insbesondere vor, wenn durch das Weiden

a)

ein Zurückgehen der Bestockung,

b)

die Verhinderung oder Erschwerung des Aufkommens einer standortgerechten Verjüngung,

c)

eine Schwächung der Produktionskraft des Waldbodens,

d)

die Entstehung oder Ausweitung von Bodenerosionen oder

e)

eine Vergrößerung der Lawinengefahr

verursacht würde.

(3) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen erforderlich ist.

  1. (1)Absatz einsDie Forsttagsatzungskommission kann in berücksichtigungswürdigen Fällen auf Antrag des Tierhalters für Schafe Ausnahmen vom Weideverbot nach § 37 Abs. 2 lit. a und b bewilligen, wenn durch das Weiden die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen nicht gefährdet wird. Ein solcher Antrag ist spätestens zwei Wochen vor Zusammentritt der jährlichen Forsttagsatzung zu stellen.Die Forsttagsatzungskommission kann in berücksichtigungswürdigen Fällen auf Antrag des Tierhalters für Schafe Ausnahmen vom Weideverbot nach Paragraph 37, Absatz 2, Litera a und b bewilligen, wenn durch das Weiden die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen nicht gefährdet wird. Ein solcher Antrag ist spätestens zwei Wochen vor Zusammentritt der jährlichen Forsttagsatzung zu stellen.
  2. (2)Absatz 2Eine Gefährdung der Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen liegt insbesondere vor, wenn durch das Weiden
    1. a)Litera aein Zurückgehen der Bestockung,
    2. b)Litera bdie Verhinderung oder Erschwerung des Aufkommens einer standortgerechten Verjüngung,
    3. c)Litera ceine Schwächung der Produktionskraft des Waldbodens,
    4. d)Litera ddie Entstehung oder Ausweitung von Bodenerosionen oder
    5. e)Litera eeine Vergrößerung der Lawinengefahr
    verursacht würde.
  3. (3)Absatz 3Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen erforderlich ist.Eine Bewilligung nach Absatz eins, ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen erforderlich ist.

Stand vor dem 09.07.2024

In Kraft vom 20.07.2005 bis 09.07.2024
(1) Die Forsttagsatzungskommission kann in berücksichtigungswürdigen Fällen auf Antrag des Tierhalters für Schafe Ausnahmen vom Weideverbot nach § 37 Abs. 2 lit. a und b bewilligen, wenn durch das Weiden die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen nicht gefährdet wird.

(2) Eine Gefährdung der Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen liegt insbesondere vor, wenn durch das Weiden

a)

ein Zurückgehen der Bestockung,

b)

die Verhinderung oder Erschwerung des Aufkommens einer standortgerechten Verjüngung,

c)

eine Schwächung der Produktionskraft des Waldbodens,

d)

die Entstehung oder Ausweitung von Bodenerosionen oder

e)

eine Vergrößerung der Lawinengefahr

verursacht würde.

(3) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen erforderlich ist.

  1. (1)Absatz einsDie Forsttagsatzungskommission kann in berücksichtigungswürdigen Fällen auf Antrag des Tierhalters für Schafe Ausnahmen vom Weideverbot nach § 37 Abs. 2 lit. a und b bewilligen, wenn durch das Weiden die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen nicht gefährdet wird. Ein solcher Antrag ist spätestens zwei Wochen vor Zusammentritt der jährlichen Forsttagsatzung zu stellen.Die Forsttagsatzungskommission kann in berücksichtigungswürdigen Fällen auf Antrag des Tierhalters für Schafe Ausnahmen vom Weideverbot nach Paragraph 37, Absatz 2, Litera a und b bewilligen, wenn durch das Weiden die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen nicht gefährdet wird. Ein solcher Antrag ist spätestens zwei Wochen vor Zusammentritt der jährlichen Forsttagsatzung zu stellen.
  2. (2)Absatz 2Eine Gefährdung der Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen liegt insbesondere vor, wenn durch das Weiden
    1. a)Litera aein Zurückgehen der Bestockung,
    2. b)Litera bdie Verhinderung oder Erschwerung des Aufkommens einer standortgerechten Verjüngung,
    3. c)Litera ceine Schwächung der Produktionskraft des Waldbodens,
    4. d)Litera ddie Entstehung oder Ausweitung von Bodenerosionen oder
    5. e)Litera eeine Vergrößerung der Lawinengefahr
    verursacht würde.
  3. (3)Absatz 3Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen erforderlich ist.Eine Bewilligung nach Absatz eins, ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen erforderlich ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten