§ 38 T-WO Ausnahmen vom Weideverbot für Schafe

Waldordnung 2005, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Forsttagsatzungskommission kann in berücksichtigungswürdigen Fällen auf Antragaufgrund einer Anzeige des Tierhalters für Schafe auf dafür bestimmten Weideplätzen (§ 39 Abs. 1 und 2) Ausnahmen vom Weideverbot nach § 37 Abs. 2 lit. a und b bewilligenzulassen, wennsofern durch das Weiden die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen nicht gefährdet wird. Ein solcher AntragDie Anzeige ist spätestens zwei Wochen vor dem Zusammentritt derzur jährlichen Forsttagsatzung zu stellenschriftlich bei der Forsttagsatzungskommission einzubringen.Die Forsttagsatzungskommission kann in berücksichtigungswürdigen Fällen auf Antragaufgrund einer Anzeige des Tierhalters für Schafe auf dafür bestimmten Weideplätzen (Paragraph 39, Absatz eins und 2) Ausnahmen vom Weideverbot nach Paragraph 37, Absatz 2, Litera a und b bewilligenzulassen, wennsofern durch das Weiden die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen nicht gefährdet wird. Ein solcher AntragDie Anzeige ist spätestens zwei Wochen vor dem Zusammentritt derzur jährlichen Forsttagsatzung zu stellenschriftlich bei der Forsttagsatzungskommission einzubringen.
  2. (2)Absatz 2Die Forsttagsatzungskommission hat die Anzeige nach Abs. 1 zu prüfen und die angezeigte Ausnahme innerhalb von vier Wochen mit Bescheid einzuschränken oder zu untersagen, wenn bzw. soweit durch das angezeigte Weiden von Schafen die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen gefährdet wird.Die Forsttagsatzungskommission hat die Anzeige nach Absatz eins, zu prüfen und die angezeigte Ausnahme innerhalb von vier Wochen mit Bescheid einzuschränken oder zu untersagen, wenn bzw. soweit durch das angezeigte Weiden von Schafen die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen gefährdet wird.
  3. (23)Absatz 23Eine Gefährdung der Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen liegt insbesondere dann vor, wenn durch das Weiden
    1. a)Litera aein Zurückgehen der Bestockung,
    2. b)Litera bdie Verhinderung oder Erschwerung des Aufkommens einer standortgerechten Verjüngung, wobei insbesondere auch auf die Verjüngungsdynamik nach § 36a des Tiroler Jagdgesetzes 2004 Bedacht zu nehmen ist,die Verhinderung oder Erschwerung des Aufkommens einer standortgerechten Verjüngung, wobei insbesondere auch auf die Verjüngungsdynamik nach Paragraph 36 a, des Tiroler Jagdgesetzes 2004 Bedacht zu nehmen ist,
    3. c)Litera ceine Schwächung der Produktionskraft des Waldbodens,
    4. d)Litera ddie Entstehung oder Ausweitung von Bodenerosionen oder
    5. e)Litera eeine Vergrößerung der Lawinengefahr
    verursacht würde.
  4. (3)Absatz 3Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen erforderlich ist.Eine Bewilligung nach Absatz eins, ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen erforderlich ist.

Stand vor dem 02.01.2026

In Kraft vom 10.07.2024 bis 02.01.2026
  1. (1)Absatz einsDie Forsttagsatzungskommission kann in berücksichtigungswürdigen Fällen auf Antragaufgrund einer Anzeige des Tierhalters für Schafe auf dafür bestimmten Weideplätzen (§ 39 Abs. 1 und 2) Ausnahmen vom Weideverbot nach § 37 Abs. 2 lit. a und b bewilligenzulassen, wennsofern durch das Weiden die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen nicht gefährdet wird. Ein solcher AntragDie Anzeige ist spätestens zwei Wochen vor dem Zusammentritt derzur jährlichen Forsttagsatzung zu stellenschriftlich bei der Forsttagsatzungskommission einzubringen.Die Forsttagsatzungskommission kann in berücksichtigungswürdigen Fällen auf Antragaufgrund einer Anzeige des Tierhalters für Schafe auf dafür bestimmten Weideplätzen (Paragraph 39, Absatz eins und 2) Ausnahmen vom Weideverbot nach Paragraph 37, Absatz 2, Litera a und b bewilligenzulassen, wennsofern durch das Weiden die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen nicht gefährdet wird. Ein solcher AntragDie Anzeige ist spätestens zwei Wochen vor dem Zusammentritt derzur jährlichen Forsttagsatzung zu stellenschriftlich bei der Forsttagsatzungskommission einzubringen.
  2. (2)Absatz 2Die Forsttagsatzungskommission hat die Anzeige nach Abs. 1 zu prüfen und die angezeigte Ausnahme innerhalb von vier Wochen mit Bescheid einzuschränken oder zu untersagen, wenn bzw. soweit durch das angezeigte Weiden von Schafen die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen gefährdet wird.Die Forsttagsatzungskommission hat die Anzeige nach Absatz eins, zu prüfen und die angezeigte Ausnahme innerhalb von vier Wochen mit Bescheid einzuschränken oder zu untersagen, wenn bzw. soweit durch das angezeigte Weiden von Schafen die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen gefährdet wird.
  3. (23)Absatz 23Eine Gefährdung der Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen liegt insbesondere dann vor, wenn durch das Weiden
    1. a)Litera aein Zurückgehen der Bestockung,
    2. b)Litera bdie Verhinderung oder Erschwerung des Aufkommens einer standortgerechten Verjüngung, wobei insbesondere auch auf die Verjüngungsdynamik nach § 36a des Tiroler Jagdgesetzes 2004 Bedacht zu nehmen ist,die Verhinderung oder Erschwerung des Aufkommens einer standortgerechten Verjüngung, wobei insbesondere auch auf die Verjüngungsdynamik nach Paragraph 36 a, des Tiroler Jagdgesetzes 2004 Bedacht zu nehmen ist,
    3. c)Litera ceine Schwächung der Produktionskraft des Waldbodens,
    4. d)Litera ddie Entstehung oder Ausweitung von Bodenerosionen oder
    5. e)Litera eeine Vergrößerung der Lawinengefahr
    verursacht würde.
  4. (3)Absatz 3Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen erforderlich ist.Eine Bewilligung nach Absatz eins, ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen erforderlich ist.

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