§ 40 T-TG

Tourismusgesetz 2006, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.11.2019 bis 31.12.9999

(1) Das Budget und die vollständigen Unterlagen zur Budgetplanung sind unverzüglich nach der Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat der Landesregierung vorzulegen.

(2) Der Genehmigung der Landesregierung bedürfen Beschlüsse der Vollversammlung nach § 10 lit. g sowie Beschlüsse des Aufsichtsrates nach § 14 Abs. 1 lit. j, l und r.

(3) Beschlüsse dürfen nur dann genehmigt werden, wenn das betreffende Vorhaben zur Erfüllung der Aufgaben des Tourismusverbandes zweckmäßig und wirtschaftlich vertretbar ist und, die Aufbringung der hierfür erforderlichen Mittel nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung gesichert ist. Für die Erteilung und der GenehmigungTourismusverband einen Verschuldungsgrad von Beschlüssen der Vollversammlung nach § 10 litweniger als 85 v. g gilt § 3 Abs. 3H. aufweist.

(4) Rechtsgeschäfte, die aufgrund genehmigungspflichtiger Beschlüsse nach Abs. 2 abgeschlossen werden, werden erst mit der Beurkundung der Erteilung der Genehmigung durch die Landesregierung rechtswirksam.

Stand vor dem 21.11.2019

In Kraft vom 01.03.2015 bis 21.11.2019

(1) Das Budget und die vollständigen Unterlagen zur Budgetplanung sind unverzüglich nach der Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat der Landesregierung vorzulegen.

(2) Der Genehmigung der Landesregierung bedürfen Beschlüsse der Vollversammlung nach § 10 lit. g sowie Beschlüsse des Aufsichtsrates nach § 14 Abs. 1 lit. j, l und r.

(3) Beschlüsse dürfen nur dann genehmigt werden, wenn das betreffende Vorhaben zur Erfüllung der Aufgaben des Tourismusverbandes zweckmäßig und wirtschaftlich vertretbar ist und, die Aufbringung der hierfür erforderlichen Mittel nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung gesichert ist. Für die Erteilung und der GenehmigungTourismusverband einen Verschuldungsgrad von Beschlüssen der Vollversammlung nach § 10 litweniger als 85 v. g gilt § 3 Abs. 3H. aufweist.

(4) Rechtsgeschäfte, die aufgrund genehmigungspflichtiger Beschlüsse nach Abs. 2 abgeschlossen werden, werden erst mit der Beurkundung der Erteilung der Genehmigung durch die Landesregierung rechtswirksam.

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