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(2) Dem Geschäftsführer obliegen folgende Aufgaben:
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(3) Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsrates und des Vorstandes mit beratender Stimme teil. Er ist berechtigt, unter Angabe der zu behandelnden Angelegenheit, Anträge an den Aufsichtsrat und an den Vorstand heranzutragen. Diese sind in die Tagesordnung der jeweils nächsten Sitzung des Aufsichtsrates oder des Vorstandes aufzunehmen; dem Geschäftsführer ist in der Sitzung die Möglichkeit zu eröffnen, diese Anträge vor der Beschlussfassung zu erläutern. Im Rahmen der Vollversammlung steht es ihm zu, gegenüber den Mitgliedern einen Tätigkeitsbericht abzugeben.
(4) Der Geschäftsführer hat dafür zu sorgen, dass über jede Sitzung der Vollversammlung, des Aufsichtsrates und des Vorstandes eine Niederschrift verfasst wird. Diese hat jedenfalls Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung, den Namen des Vorsitzführenden, die Tagesordnung, die gestellten Anträge im vollen Wortlaut, den wesentlichen Inhalt der Beratungen und die gefassten Beschlüsse im vollen Wortlaut unter Anführung des Abstimmungsergebnisses (Gesamtzahl der für und gegen den Antrag abgegebenen Stimmen, der Stimmenthaltungen und der ungültigen Stimmen) zu enthalten. Wer gegen einen Antrag gestimmt hat, kann verlangen, dass dies in der Niederschrift festgehalten wird. Niederschriften über Sitzungen der Vollversammlung haben die Anzahl der aus den einzelnen Stimmgruppen anwesenden oder vertretenen Mitglieder, Niederschriften über Sitzungen des Aufsichtsrates oder des Vorstandes haben die Namen der anwesenden und der entschuldigt oder unentschuldigt abwesenden Mitglieder zu enthalten. Niederschriften sind vom Vorsitzenden sowie vom Schriftführer zu unterfertigen. Sie sind spätestens zwei Wochen nach der Sitzung am Sitz des Tourismusverbandes zur Einsichtnahme durch die zur Teilnahme an der jeweiligen Sitzung Berechtigten aufzulegen und diesen unter Zuhilfenahme zeitgemäßer Kommunikationsmittel zugänglich zu machen. Dies gilt auch für die Einsichtnahme in das Budget nach § 24 Abs. 1 durch sämtliche Mitglieder des Tourismusverbandes.
(2) Dem Geschäftsführer obliegen folgende Aufgaben:
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(3) Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsrates und des Vorstandes mit beratender Stimme teil. Er ist berechtigt, unter Angabe der zu behandelnden Angelegenheit, Anträge an den Aufsichtsrat und an den Vorstand heranzutragen. Diese sind in die Tagesordnung der jeweils nächsten Sitzung des Aufsichtsrates oder des Vorstandes aufzunehmen; dem Geschäftsführer ist in der Sitzung die Möglichkeit zu eröffnen, diese Anträge vor der Beschlussfassung zu erläutern. Im Rahmen der Vollversammlung steht es ihm zu, gegenüber den Mitgliedern einen Tätigkeitsbericht abzugeben.
(4) Der Geschäftsführer hat dafür zu sorgen, dass über jede Sitzung der Vollversammlung, des Aufsichtsrates und des Vorstandes eine Niederschrift verfasst wird. Diese hat jedenfalls Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung, den Namen des Vorsitzführenden, die Tagesordnung, die gestellten Anträge im vollen Wortlaut, den wesentlichen Inhalt der Beratungen und die gefassten Beschlüsse im vollen Wortlaut unter Anführung des Abstimmungsergebnisses (Gesamtzahl der für und gegen den Antrag abgegebenen Stimmen, der Stimmenthaltungen und der ungültigen Stimmen) zu enthalten. Wer gegen einen Antrag gestimmt hat, kann verlangen, dass dies in der Niederschrift festgehalten wird. Niederschriften über Sitzungen der Vollversammlung haben die Anzahl der aus den einzelnen Stimmgruppen anwesenden oder vertretenen Mitglieder, Niederschriften über Sitzungen des Aufsichtsrates oder des Vorstandes haben die Namen der anwesenden und der entschuldigt oder unentschuldigt abwesenden Mitglieder zu enthalten. Niederschriften sind vom Vorsitzenden sowie vom Schriftführer zu unterfertigen. Sie sind spätestens zwei Wochen nach der Sitzung am Sitz des Tourismusverbandes zur Einsichtnahme durch die zur Teilnahme an der jeweiligen Sitzung Berechtigten aufzulegen und diesen unter Zuhilfenahme zeitgemäßer Kommunikationsmittel zugänglich zu machen. Dies gilt auch für die Einsichtnahme in das Budget nach § 24 Abs. 1 durch sämtliche Mitglieder des Tourismusverbandes.