(1) Das Land kann für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf , denen der Besuch einer entsprechenden Sonderschule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg nicht möglich ist, Sonderschulen errichten, wenn die Zahl der Kinder, die für den Besuch dieser Sonderschule in Betracht kommen, so hoch ist, daß der dauernde Bestand dieser Sonderschule voraussichtlich gesichert ist.
(2) Im übrigen gelten die Bestimmungen des IV. Hauptstückes über die Sonderschulen mit Ausnahme der §§ 52, 54 und 56 sinngemäß mit der Maßgabe, daß auch einklassige Landessonderschulen als selbständige Sonderschulen geführt werden können.
(3) Eine Landessonderschule ist aufzulassen, wenn die Voraussetzungen für ihre Errichtung nach Abs. 1 voraussichtlich dauernd nicht mehr gegeben sind.
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