§ 11 T-SG

T-SG - Statistikgesetz 2011, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Personenbezogene Erhebungen dürfen nur durchgeführt werden,

a)

wenn dies in einer Erhebungsverordnung angeordnet wird und für

1.

die Festlegung des zu befragenden Personenkreises (§ 6 Abs. 1 lit. a),

2.

die Überprüfung der Erfüllung der Auskunftspflicht oder

3.

die Berichtigung oder Vervollständigung von Auskünften

unerlässlich ist oder

b)

wenn die Betroffenen einer solchen Erhebung zugestimmt haben.

(2) Bei den nach Abs. 1 lit. a angeordneten Erhebungen besteht eine Auskunftspflicht im Sinn des § 8.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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