(1) Personenbezogene Erhebungen dürfen nur durchgeführt werden,
a) | wenn dies in einer Erhebungsverordnung angeordnet wird und für | |||||||||
1. | die Festlegung des zu befragenden Personenkreises (§ 6 Abs. 1 lit. a), | |||||||||
2. | die Überprüfung der Erfüllung der Auskunftspflicht oder | |||||||||
3. | die Berichtigung oder Vervollständigung von Auskünften | |||||||||
unerlässlich ist oder | ||||||||||
b) | wenn die Betroffenen einer solchen Erhebung zugestimmt haben. |
(2) Bei den nach Abs. 1 lit. a angeordneten Erhebungen besteht eine Auskunftspflicht im Sinn des § 8.
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