Die Aufgaben der Landes- bzw. Gemeindestatistik sind insbesondere:
a) | die empirische Analyse von relevanten Sachverhalten durch die Erstellung von Statistiken, einschließlich der Durchführung von statistischen Erhebungen samt Abfragen aus öffentlichen Registern, | |||||||||
b) | die Erzielung von Mehrwerten der statistischen Informationen durch die Zusammenführung und Auswertung von Ergebnissen verschiedener Daten- und Informationsquellen adäquater Statistikproduzenten, | |||||||||
c) | die Erstellung von statistischen Datensammlungen, | |||||||||
d) | die Erstellung von Prognosen, | |||||||||
e) | die Zusammenarbeit mit den Organen der Bundesstatistik, anderer Landesstatistiken sowie mit sonstigen Statistikproduzenten oder -betreibern, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben sinnvoll und zweckmäßig ist, | |||||||||
f) | die Durchführung der durch Landesgesetze oder Verordnungen aufgrund von Landesgesetzen angeordneten statistischen Erhebungen, sofern damit nicht eine andere Stelle betraut wird. |
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