§ 3 T-SG Aufgaben der Statistik

T-SG - Statistikgesetz 2011, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Die Aufgaben der Landes- bzw. Gemeindestatistik sind insbesondere:

a)

die empirische Analyse von relevanten Sachverhalten durch die Erstellung von Statistiken, einschließlich der Durchführung von statistischen Erhebungen samt Abfragen aus öffentlichen Registern,

b)

die Erzielung von Mehrwerten der statistischen Informationen durch die Zusammenführung und Auswertung von Ergebnissen verschiedener Daten- und Informationsquellen adäquater Statistikproduzenten,

c)

die Erstellung von statistischen Datensammlungen,

d)

die Erstellung von Prognosen,

e)

die Zusammenarbeit mit den Organen der Bundesstatistik, anderer Landesstatistiken sowie mit sonstigen Statistikproduzenten oder -betreibern, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben sinnvoll und zweckmäßig ist,

f)

die Durchführung der durch Landesgesetze oder Verordnungen aufgrund von Landesgesetzen angeordneten statistischen Erhebungen, sofern damit nicht eine andere Stelle betraut wird.

In Kraft seit 08.09.2011 bis 31.12.9999
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