§ 9 T-SG Anbringung von Mess-, Wäg- und Zählgeräten

T-SG - Statistikgesetz 2011, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Wird dies in der Erhebungsverordnung angeordnet, so hat der Eigentümer eines Grundstückes oder einer baulichen Anlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte die Anbringung von Mess-, Wäg- oder Zählgeräten an geeigneter Stelle auf seinem Grundstück oder an einer darauf befindlichen baulichen Anlage zu dulden, soweit dies zur Erzielung eines statistisch verwertbaren Ergebnisses notwendig und zumutbar ist.

In Kraft seit 08.09.2011 bis 31.12.9999
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