Bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Landes- bzw. Gemeindestatistik sind insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:
a) | die Gewährleistung von Objektivität und Unparteilichkeit, | |||||||||
b) | die Anwendung statistischer Methoden und Verfahren, die nach international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Standards frei gewählt werden können, und die Offenlegung dieser Methoden und Verfahren, | |||||||||
c) | die Sicherstellung einer möglichst hohen Aktualität, Genauigkeit und Zuverlässigkeit, | |||||||||
d) | die Erreichung einer möglichst hohen Kohärenz der Statistiken, | |||||||||
e) | die laufende Überprüfung der Statistiken auf mögliche Qualitätsverbesserungen, | |||||||||
f) | die Minimierung der Belastung und die ausreichende Information der Betroffenen und Auskunftspflichtigen, | |||||||||
g) | die Veröffentlichung von Ergebnissen statistischer Erhebungen, | |||||||||
h) | die Wahrung des Statistikgeheimnisses, | |||||||||
i) | die Sicherstellung der geschlechterspezifischen Erhebung und Auswertung von Daten in all jenen Fällen, in denen ein Geschlechterbezug sinnvoll und aufgrund der Art der Erhebung möglich ist. |
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