§ 16 T-SG Zuständigkeit

T-SG - Statistikgesetz 2011, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, im Bereich der Landesstatistik die Landesregierung, im Bereich der Gemeindestatistik der Bürgermeister.

In Kraft seit 08.09.2011 bis 31.12.9999
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