Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
(1) Dieses Gesetz gilt für die Landes- und die Gemeindestatistik.
(2) Die Zuständigkeit des Bundes, insbesondere auf dem Gebiet der Registerzählung, wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
In Kraft seit 08.09.2011 bis 31.12.9999
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