§ 11 T-SG

Statistikgesetz 2011, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Personenbezogene Erhebungen dürfen nur durchgeführt werden,

a)

wenn dies in einer Erhebungsverordnung angeordnet wird und für

1.

die Festlegung des zu befragenden Personenkreises (§ 6 Abs. 1 lit. a),

2.

die Überprüfung der Erfüllung der Auskunftspflicht oder

3.

die Berichtigung oder Vervollständigung von Auskünften

unerlässlich ist oder

a)

wenn dies in einer Erhebungsverordnung angeordnet wird und für

1.

die Festlegung des zu befragenden Personenkreises (§ 6 Abs. 1 lit. a),

2.

die Überprüfung der Erfüllung der Auskunftspflicht oder

3.

die Berichtigung oder Vervollständigung von Auskünften

unerlässlich ist oder

b) wenn die Betroffenen einer solchen Erhebung zugestimmt haben.

b)

wenn die Betroffenen einer solchen Erhebung zugestimmt haben.

(2) Bei den nach Abs. 1 lit. a angeordneten Erhebungen besteht eine Auskunftspflicht im Sinn des § 8.

(3) Die Anordnung einer personenbezogenen Erhebung von Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie von Daten über die Gesundheit oder das Sexualleben ist unzulässig.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 08.09.2011 bis 31.12.2019

(1) Personenbezogene Erhebungen dürfen nur durchgeführt werden,

a)

wenn dies in einer Erhebungsverordnung angeordnet wird und für

1.

die Festlegung des zu befragenden Personenkreises (§ 6 Abs. 1 lit. a),

2.

die Überprüfung der Erfüllung der Auskunftspflicht oder

3.

die Berichtigung oder Vervollständigung von Auskünften

unerlässlich ist oder

a)

wenn dies in einer Erhebungsverordnung angeordnet wird und für

1.

die Festlegung des zu befragenden Personenkreises (§ 6 Abs. 1 lit. a),

2.

die Überprüfung der Erfüllung der Auskunftspflicht oder

3.

die Berichtigung oder Vervollständigung von Auskünften

unerlässlich ist oder

b) wenn die Betroffenen einer solchen Erhebung zugestimmt haben.

b)

wenn die Betroffenen einer solchen Erhebung zugestimmt haben.

(2) Bei den nach Abs. 1 lit. a angeordneten Erhebungen besteht eine Auskunftspflicht im Sinn des § 8.

(3) Die Anordnung einer personenbezogenen Erhebung von Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie von Daten über die Gesundheit oder das Sexualleben ist unzulässig.

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