§ 7 T-SG Erhebungsverordnung

T-SG - Statistikgesetz 2011, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Statistische Erhebungen, die

a)

mit Auskunfts- und/oder Duldungspflichten nach § 8,

b)

mit der Anbringung von Mess-, Wäg- und Zählgeräten nach § 9 oder

c)

mit personenbezogenen Erhebungen nach § 11 Abs. 1 lit. a

verbunden sind, sind in Angelegenheiten der Landesstatistik nur auf der Grundlage einer Verordnung der Landesregierung und in Angelegenheiten der Gemeindestatistik nur auf der Grundlage einer Verordnung des Gemeinderates (Erhebungsverordnung) zulässig.

(2) Statistische Erhebungen nach Abs. 1 dürfen nur hinsichtlich der in der Anlage genannten Erhebungsgegenstände mit den dort bezeichneten Erhebungsmerkmalen durchgeführt werden.

(3) Die Erhebungsverordnung hat näher zu regeln:

a)

den Erhebungsgegenstand und den Zweck der Erhebung,

b)

die Erhebungsmerkmale,

c)

die Art und die Methode der Erhebung,

d)

den räumlichen und den zeitlichen Bereich der Erhebung,

e)

den allfälligen Stichtag der Erhebung,

f)

die Bezeichnung des Personenkreises, von dem Daten personenbezogen oder anonym zu erheben sind,

g)

die Form der Mitwirkung der Auskunftspflichtigen,

h)

bei einer Erhebung in Angelegenheiten der Landesstatistik erforderlichenfalls die Mitwirkung der Gemeinde und den dafür zustehenden pauschalierten Kostenersatz (§ 12) und

i)

erforderlichenfalls die Kriterien für die Eignung oder den Ausschluss von Erhebungs- und Kontrollorganen, deren Befugnisse zur Voll- oder Stichprobenerhebung, zur Vornahme von Zählungen und Messungen oder zur Einsichtnahme in erforderliche Aufzeichnungen.

(4) Die Auskunfts- und Duldungspflichten nach § 8, die Anbringung von Mess-, Wäg- und Zählgeräten nach § 9 sowie personenbezogene Erhebungen nach § 11 dürfen nur bei Vorliegen und unter Einhaltung der in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen angeordnet werden.

(5) In der Erhebungsverordnung kann die Verwendung bestimmter Drucksorten oder elektronischer Hilfsmittel, insbesondere im Hinblick auf eine automationsunterstützte Auswertung der erhobenen Daten, vorgeschrieben werden.

In Kraft seit 08.09.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 T-SG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 T-SG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 T-SG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 T-SG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 T-SG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-SG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 6 T-SG
§ 8 T-SG