§ 18 T-SG Strafbestimmungen

T-SG - Statistikgesetz 2011, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Wer

a)

der Auskunftspflicht nach § 8 Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht,

b)

den Duldungsverpflichtungen nach § 8 Abs. 5 oder § 9 nicht nachkommt oder

c)

das Statistikgeheimnis nach § 15 verletzt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000,– Euro zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

In Kraft seit 01.05.2017 bis 31.12.9999
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