§ 12 T-SG Mitwirkung der Gemeinden

T-SG - Statistikgesetz 2011, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Die Gemeinden sind nach Maßgabe der Erhebungsverordnung zur Mitwirkung bei statistischen Erhebungen in Angelegenheiten der Landesstatistik verpflichtet. Die Mitwirkungspflicht kann sich auf die Befragung der Auskunftspflichtigen, die Einholung von Angaben, die Kontrolle der Angaben sowie auf deren Zusammenfassung und Übermittlung an das Amt der Landesregierung erstrecken.

(2) Die Gemeinden haben für ihre Mitwirkung nach Abs. 1 Anspruch auf Kostenersatz gegenüber dem Land. Die Landesregierung hat den Kostenersatz in der Erhebungsverordnung als Pauschalbetrag in der Höhe des mit der Erhebung voraussichtlich verbundenen Arbeitsaufwandes nach Durchschnittssätzen festzusetzen.

In Kraft seit 08.09.2011 bis 31.12.9999
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