Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im Bereich der Gemeindestatistik sind mit Ausnahme jener nach § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
In Kraft seit 08.09.2011 bis 31.12.9999
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