§ 15 T-SG Statistikgeheimnis

T-SG - Statistikgesetz 2011, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.12.2024

Die mit Aufgaben der Landes- und Gemeindestatistik betrauten Personen sind, soweit sie nicht ohnehin der Amtsverschwiegenheit unterliegen, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.

In Kraft seit 08.09.2011 bis 31.12.9999
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