(1) Die Ergebnisse statistischer Erhebungen sind auf geeignete Weise zu veröffentlichen, es sei denn, dass ein Unterbleiben der Veröffentlichung zur Wahrung gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten geboten ist.
(2) Besteht ein schutzwürdiges Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung ihrer Daten, so hat die Veröffentlichung so zu erfolgen, dass ein Rückschluss auf Angaben über bestimmte oder bestimmbare Betroffene ausgeschlossen wird. Kann ein solcher Rückschluss nicht ausgeschlossen werden, so darf die Veröffentlichung nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Betroffenen vorgenommen werden.
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