§ 2 T-SG Landes- und Gemeindestatistik

T-SG - Statistikgesetz 2011, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.12.2024

(1) Die Landesstatistik umfasst alle statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Tätigkeiten, insbesondere betreffend natürliche, wirtschaftliche, infrastrukturelle, demographische, ökologische, soziale und kulturelle Gegebenheiten, soweit deren Ergebnisse für die Erfordernisse der Landesverwaltung von Bedeutung sind oder sonst den Interessen des Landes Tirol dienen.

(2) Die Gemeindestatistik umfasst alle statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Tätigkeiten im Sinn des Abs. 1, soweit deren Ergebnisse für die Erfordernisse der Gemeindeverwaltung von Bedeutung sind oder sonst den Interessen der Gemeinde dienen.

In Kraft seit 08.09.2011 bis 31.12.9999
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