(1) Dieses Gesetz gilt für die Landes- und die Gemeindestatistik.
(2) Die Zuständigkeit des Bundes, insbesondere auf dem Gebiet der Registerzählung, wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
(1) Die Landesstatistik umfasst alle statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Tätigkeiten, insbesondere betreffend natürliche, wirtschaftliche, infrastrukturelle, demographische, ökologische, soziale und kulturelle Gegebenheiten, soweit deren Ergebnisse für die Erfordernisse der Landesverwaltung von Bedeutung sind oder sonst den Interessen des Landes Tirol dienen.
(2) Die Gemeindestatistik umfasst alle statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Tätigkeiten im Sinn des Abs. 1, soweit deren Ergebnisse für die Erfordernisse der Gemeindeverwaltung von Bedeutung sind oder sonst den Interessen der Gemeinde dienen.
Die Aufgaben der Landes- bzw. Gemeindestatistik sind insbesondere:
a) | die empirische Analyse von relevanten Sachverhalten durch die Erstellung von Statistiken, einschließlich der Durchführung von statistischen Erhebungen samt Abfragen aus öffentlichen Registern, | |||||||||
b) | die Erzielung von Mehrwerten der statistischen Informationen durch die Zusammenführung und Auswertung von Ergebnissen verschiedener Daten- und Informationsquellen adäquater Statistikproduzenten, | |||||||||
c) | die Erstellung von statistischen Datensammlungen, | |||||||||
d) | die Erstellung von Prognosen, | |||||||||
e) | die Zusammenarbeit mit den Organen der Bundesstatistik, anderer Landesstatistiken sowie mit sonstigen Statistikproduzenten oder -betreibern, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben sinnvoll und zweckmäßig ist, | |||||||||
f) | die Durchführung der durch Landesgesetze oder Verordnungen aufgrund von Landesgesetzen angeordneten statistischen Erhebungen, sofern damit nicht eine andere Stelle betraut wird. |
Bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Landes- bzw. Gemeindestatistik sind insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:
a) | die Gewährleistung von Objektivität und Unparteilichkeit, | |||||||||
b) | die Anwendung statistischer Methoden und Verfahren, die nach international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Standards frei gewählt werden können, und die Offenlegung dieser Methoden und Verfahren, | |||||||||
c) | die Sicherstellung einer möglichst hohen Aktualität, Genauigkeit und Zuverlässigkeit, | |||||||||
d) | die Erreichung einer möglichst hohen Kohärenz der Statistiken, | |||||||||
e) | die laufende Überprüfung der Statistiken auf mögliche Qualitätsverbesserungen, | |||||||||
f) | die Minimierung der Belastung und die ausreichende Information der Betroffenen und Auskunftspflichtigen, | |||||||||
g) | die Veröffentlichung von Ergebnissen statistischer Erhebungen, | |||||||||
h) | die Wahrung des Statistikgeheimnisses, | |||||||||
i) | die Sicherstellung der geschlechterspezifischen Erhebung und Auswertung von Daten in all jenen Fällen, in denen ein Geschlechterbezug sinnvoll und aufgrund der Art der Erhebung möglich ist. |
Die Ermittlung von Daten kann insbesondere erfolgen durch:
a) | die Verarbeitung eigener Daten, | |||||||||
b) | die Beschaffung von Statistikdaten, insbesondere durch Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Bundesstatistik, den statistischen Diensten anderer Länder sowie mit sonstigen Statistikproduzenten oder -betreibern, | |||||||||
c) | die Beschaffung von Verwaltungsdaten, | |||||||||
d) | die Beschaffung von veröffentlichten Daten und von Daten aus Registern der öffentlichen Verwaltung, | |||||||||
e) | statistische Erhebungen. |
(1) Statistische Erhebungen umfassen die Ermittlung von Daten durch
a) | die Befragung von Auskunftspersonen, | |||||||||
b) | Messen, Wägen und Zählen. |
(2) Statistische Erhebungen können betreffen:
a) | natürliche Personen, | |||||||||
b) | juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, | |||||||||
c) | Personengesellschaften des Unternehmensrechts. |
(3) Statistische Erhebungen dürfen nur angeordnet werden, wenn
a) | diese für Zwecke der Landes- bzw. Gemeindestatistik erforderlich sind, | |||||||||
b) | der Arbeitsaufwand und die Kosten der Erhebung in einem angemessenen Verhältnis zum potenziellen Nutzen stehen und | |||||||||
c) | die Daten unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht auf andere Weise ermittelt werden können. |
(4) Statistische Erhebungen dürfen nicht angeordnet werden, soweit die Ergebnisse statistischer Erhebungen nach dem Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. xx/2021, dem Land oder der Gemeinde in einem für die jeweiligen Interessen hinreichenden Ausmaß rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.
(5) Statistische Erhebungen können in Form einer Vollerhebung oder einer Stichprobenerhebung durchgeführt werden. Sie können sich auf das gesamte Landes- oder Gemeindegebiet oder auf Teile davon erstrecken und einen oder mehrere Stichtage oder bestimmte Zeiträume umfassen.
(6) Die Übermittlung von Daten aus statistischen Erhebungen hat auf elektronischem Weg zu erfolgen, wenn diese Daten beim Dateninhaber in elektronisch lesbarer Form vorhanden sind. Die Art und das Format solcher Daten sind dem jeweiligen Erhebungszweck anzupassen.
(1) Statistische Erhebungen, die
a) | mit Auskunfts- und/oder Duldungspflichten nach § 8, | |||||||||
b) | mit der Anbringung von Mess-, Wäg- und Zählgeräten nach § 9 oder | |||||||||
c) | mit personenbezogenen Erhebungen nach § 11 Abs. 1 lit. a | |||||||||
verbunden sind, sind in Angelegenheiten der Landesstatistik nur auf der Grundlage einer Verordnung der Landesregierung und in Angelegenheiten der Gemeindestatistik nur auf der Grundlage einer Verordnung des Gemeinderates (Erhebungsverordnung) zulässig. |
(2) Statistische Erhebungen nach Abs. 1 dürfen nur hinsichtlich der in der Anlage genannten Erhebungsgegenstände mit den dort bezeichneten Erhebungsmerkmalen durchgeführt werden.
(3) Die Erhebungsverordnung hat näher zu regeln:
a) | den Erhebungsgegenstand und den Zweck der Erhebung, | |||||||||
b) | die Erhebungsmerkmale, | |||||||||
c) | die Art und die Methode der Erhebung, | |||||||||
d) | den räumlichen und den zeitlichen Bereich der Erhebung, | |||||||||
e) | den allfälligen Stichtag der Erhebung, | |||||||||
f) | die Bezeichnung des Personenkreises, von dem Daten personenbezogen oder anonym zu erheben sind, | |||||||||
g) | die Form der Mitwirkung der Auskunftspflichtigen, | |||||||||
h) | bei einer Erhebung in Angelegenheiten der Landesstatistik erforderlichenfalls die Mitwirkung der Gemeinde und den dafür zustehenden pauschalierten Kostenersatz (§ 12) und | |||||||||
i) | erforderlichenfalls die Kriterien für die Eignung oder den Ausschluss von Erhebungs- und Kontrollorganen, deren Befugnisse zur Voll- oder Stichprobenerhebung, zur Vornahme von Zählungen und Messungen oder zur Einsichtnahme in erforderliche Aufzeichnungen. |
(4) Die Auskunfts- und Duldungspflichten nach § 8, die Anbringung von Mess-, Wäg- und Zählgeräten nach § 9 sowie personenbezogene Erhebungen nach § 11 dürfen nur bei Vorliegen und unter Einhaltung der in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen angeordnet werden.
(5) In der Erhebungsverordnung kann die Verwendung bestimmter Drucksorten oder elektronischer Hilfsmittel, insbesondere im Hinblick auf eine automationsunterstützte Auswertung der erhobenen Daten, vorgeschrieben werden.
(1) Eine Auskunftspflicht darf in der Erhebungsverordnung nur angeordnet werden, wenn die Erreichung des Erhebungszweckes nicht durch eine freiwillige Auskunftserteilung der Betroffenen erwartet werden kann.
(2) Zur Auskunftserteilung dürfen nur verpflichtet werden:
a) | volljährige und entscheidungsfähige Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol haben, und | |||||||||
b) | vertretungsbefugte Organe juristischer Personen des öffentlichen und privaten Rechts und Personengesellschaften des Unternehmensrechts, die ihren Sitz oder eine Niederlassung in Tirol haben. |
(3) Die nach der Erhebungsverordnung Auskunftspflichtigen können auch eine volljährige und entscheidungsfähige informierte Person namhaft machen, die die Auskunft zu erteilen hat.
(4) Auskunftspflichtige sind zur rechtzeitigen, vollständigen und wahrheitsgemäßen Erteilung von Auskünften über die Erhebungsmerkmale nach der Erhebungsverordnung verpflichtet. Eine Auskunftspflicht besteht nicht, wenn Auskunftspflichtige gesetzliche oder vertragliche Verschwiegenheitspflichten oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse glaubhaft machen.
(5) Wird dies in der Erhebungsverordnung angeordnet, so haben Auskunftspflichtige je nach der Art der statistischen Erhebung den Erhebungs- oder Kontrollorganen auf Verlangen
a) | das Betreten von dem Geschäfts- oder Wirtschaftsbetrieb dienenden Räumlichkeiten, Anlagen oder Grundstücken, | |||||||||
b) | die Vornahme von Messungen, Abwiegungen und Zählungen und | |||||||||
c) | die Einsichtnahme in die für die Erhebung maßgeblichen Aufzeichnungen | |||||||||
zu gestatten, soweit ihre Angaben nicht ausreichen, um den Erhebungszweck zu erreichen. |
(6) Die Erhebungs- und Kontrollorgane haben bei ihrer Tätigkeit eine vom Land Tirol bzw. von der Gemeinde für die Dauer ihrer Tätigkeit ausgestellte amtliche Bestätigung mit sich zu führen und diese dem Auskunftspflichtigen zusammen mit einem amtlichen Lichtbildausweis unaufgefordert vorzuweisen.
Wird dies in der Erhebungsverordnung angeordnet, so hat der Eigentümer eines Grundstückes oder einer baulichen Anlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte die Anbringung von Mess-, Wäg- oder Zählgeräten an geeigneter Stelle auf seinem Grundstück oder an einer darauf befindlichen baulichen Anlage zu dulden, soweit dies zur Erzielung eines statistisch verwertbaren Ergebnisses notwendig und zumutbar ist.
(1) Ist dem Eigentümer eines Grundstückes oder einer baulichen Anlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten bei der Durchführung einer statistischen Erhebung in Erfüllung von Duldungspflichten nach § 8 Abs. 5 oder § 9 ein Vermögensschaden erwachsen, so hat er in Angelegenheiten der Landesstatistik gegenüber dem Land, in Angelegenheiten der Gemeindestatistik gegenüber der Gemeinde Anspruch auf Vergütung.
(2) Kommt eine Einigung über die Vergütung nicht innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung der statistischen Erhebungen vor Ort zustande, so kann der Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder der betroffenen baulichen Anlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb eines weiteren Jahres die Festsetzung der Vergütung durch die Bezirksverwaltungsbehörde beantragen. Dabei gelten die allgemeinen Vergütungsgrundsätze nach § 65 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
(1) Personenbezogene Erhebungen dürfen nur durchgeführt werden,
a) | wenn dies in einer Erhebungsverordnung angeordnet wird und für | |||||||||
1. | die Festlegung des zu befragenden Personenkreises (§ 6 Abs. 1 lit. a), | |||||||||
2. | die Überprüfung der Erfüllung der Auskunftspflicht oder | |||||||||
3. | die Berichtigung oder Vervollständigung von Auskünften | |||||||||
unerlässlich ist oder | ||||||||||
b) | wenn die Betroffenen einer solchen Erhebung zugestimmt haben. |
(2) Bei den nach Abs. 1 lit. a angeordneten Erhebungen besteht eine Auskunftspflicht im Sinn des § 8.
(1) Die Gemeinden sind nach Maßgabe der Erhebungsverordnung zur Mitwirkung bei statistischen Erhebungen in Angelegenheiten der Landesstatistik verpflichtet. Die Mitwirkungspflicht kann sich auf die Befragung der Auskunftspflichtigen, die Einholung von Angaben, die Kontrolle der Angaben sowie auf deren Zusammenfassung und Übermittlung an das Amt der Landesregierung erstrecken.
(2) Die Gemeinden haben für ihre Mitwirkung nach Abs. 1 Anspruch auf Kostenersatz gegenüber dem Land. Die Landesregierung hat den Kostenersatz in der Erhebungsverordnung als Pauschalbetrag in der Höhe des mit der Erhebung voraussichtlich verbundenen Arbeitsaufwandes nach Durchschnittssätzen festzusetzen.
(1) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.
(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
(3) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen in den Angelegenheiten der Landes- bzw. der Gemeindestatistik zum Zweck der Erstellung der Statistik von Auskunftspflichtigen oder informierten Personen nach § 8 Abs. 3 folgende Daten verarbeiten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten und Daten über das Ergebnis der Erhebung.
(4) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(5) Als Identifikationsdaten gelten:
a) | bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel, | |||||||||
b) | bei juristischen Personen die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister. |
(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
(1) Die Ergebnisse statistischer Erhebungen sind auf geeignete Weise zu veröffentlichen, es sei denn, dass ein Unterbleiben der Veröffentlichung zur Wahrung gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten geboten ist.
(2) Besteht ein schutzwürdiges Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung ihrer Daten, so hat die Veröffentlichung so zu erfolgen, dass ein Rückschluss auf Angaben über bestimmte oder bestimmbare Betroffene ausgeschlossen wird. Kann ein solcher Rückschluss nicht ausgeschlossen werden, so darf die Veröffentlichung nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Betroffenen vorgenommen werden.
Die mit Aufgaben der Landes- und Gemeindestatistik betrauten Personen sind, soweit sie nicht ohnehin der Amtsverschwiegenheit unterliegen, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.
Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, im Bereich der Landesstatistik die Landesregierung, im Bereich der Gemeindestatistik der Bürgermeister.
Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im Bereich der Gemeindestatistik sind mit Ausnahme jener nach § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
(1) Wer
a) | der Auskunftspflicht nach § 8 Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht, | |||||||||
b) | den Duldungsverpflichtungen nach § 8 Abs. 5 oder § 9 nicht nachkommt oder | |||||||||
c) | das Statistikgeheimnis nach § 15 verletzt, | |||||||||
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000,– Euro zu bestrafen. |
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Tiroler Statistikgesetz, LGBl. Nr. 35/1975, außer Kraft.
Erhebungsgegenstände | Erhebungsmerkmale |
A. Erhebungen demographischer Merkmale über |
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1. den Bevölkerungsstand | Wohnort, Alter, Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Familienstand, Ausbildung und Stellung im Beruf von Personen. |
2. die Geborenen | Wohnort, Anzahl, Geburtsdatum, Geschlecht, Legitimität, Geburtsort, Mehrlingseigenschaft, Geburtsgewicht und -größe der Geborenen; Entbindungsart; Schwangerschaftsdauer; Alter, Familienstand, Stellung im Beruf und Staatsbürgerschaft der Eltern. |
3. die Gestorbenen | Wohnort, Todesursache, Alter, Sterbedatum, Geschlecht, Familienstand und Staatsbürgerschaft. |
4. Eheschließungen bzw. eingetragene Partnerschaften | Wohnort, Alter, Staatsbürgerschaft, Anzahl der Vorehen bzw. vorangegangenen eingetragenen Partnerschaften und Anzahl der Kinder der Ehepartner bzw. eingetragenen Partner. |
5. Ehescheidungen bzw. die Auflösung eingetragener Partnerschaften | Wohnort, Staatsbürgerschaft und Alter der Geschiedenen bzw. der vormaligen eingetragenen Partner; Datum der Scheidung bzw. Auflösung der eingetragenen Partnerschaft; Datum der Eheschließung bzw. Begründung der eingetragenen Partnerschaft; Scheidungs- bzw. Auflösungsgrund. |
6. Wanderungen | Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsland, Herkunftsort bzw. -land und Zielort der Migranten; Ereignisdatum. |
B. Erhebungen in allen Wirtschaftsbereichen über |
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7. Arbeitskräfte | a) bei den selbstständig, mithelfend oder unselbstständig erwerbstätigen Personen: Geschlecht, Alter, Familienstand, Verwandtschaftsverhältnis zum Dienstgeber, Staatsbürgerschaft, erlernter Beruf, ausgeübter Beruf (Beschäftigung), Neben(erwerbs)beruf, Stellung im Betrieb, berufliche Qualifikation (Ausbildungsgrad), in Beschäftigung stehend, Verteilung auf die Wirtschafts- und Berufszweige, Arbeitsort, Wohnort; |
| b) bei den nicht in Beschäftigung stehenden Personen: Geschlecht, Alter, Familienstand, Staatsbürgerschaft, erlernter Beruf, zuletzt ausgeübter Beruf (Beschäftigung), Stellung im zuletzt ausgeübten Beruf (Beschäftigung), Lehrstelle suchend, Wirtschafts- und Berufszweige der letzten Beschäftigung. |
8. Löhne, Gehälter, Verdienste, Arbeitsstunden | alle Lohnbestandteile und Sonderzahlungen, die im Hinblick auf den Bestand eines Dienstverhältnisses geleistet werden; gesetzlich vorgeschriebene Steuern und Beiträge; geleistete und bezahlte Arbeitsstunden. |
9. Preise | Preise der Sachgüter und Dienstleistungen in den einzelnen Stadien des volkswirtschaftlichen Kreislaufes (Produktion, Handel und Verbrauch). |
10. Statistische Unterlagen für die regionale volkswirtschaftliche Gesamtrechnung | Personalaufwand, gesetzliche und freiwillige Sozialleistungen sowie sonstige Kostenfaktoren je Betrieb (Kostenstruktur); Wert und Gliederung der Investitionen nach Art der Investitionsgüter; Investitionen und deren Finanzierung; Lagerbestand an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, Halbfabrikaten und Fertigfabrikaten. |
C. Erhebungen in speziellen (Wirtschafts-) Bereichen jeweils nach Stand, Entwicklung und Grundlagen über |
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11. die Land- und Forstwirtschaft | a) Ausmaß der land- und forstwirtschaftlichen Flächen nach Kultur und Fruchtart sowie der nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen; Produktionsbedingungen; Art, Menge, Wert und Verwendungszweck der Erzeugung und Marktleistung; Bestand, Zuwachs und Schlachtung von Nutztieren nach Art, Alter und Geschlecht; Bestand, Zuwachs und Abgang an Obstbäumen und Obststräuchern nach Art, Alter, Bauform und Standort; Bestand an landwirtschaftlichen Maschinen oder Geräten; Merkmale, die für die Beurteilung der Erzeugung und der Qualität von Holz und sonstigen Forstprodukten und von Wein von Bedeutung sind; Art und Umfang von Forstschäden; Ausmaß der Rodungen und Aufforstungen; Waldstruktur; bauliche Ausstattungen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe; Investitionen und deren Finanzierung; |
| b) Alter, Geschlecht, Familienstand und Staatsbürgerschaft der in den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben selbstständig, mithelfend und unselbstständig erwerbstätigen Personen, ferner Verwandtschaftsverhältnis zum Betriebsinhaber, mit dem Betriebsinhaber in Hausgemeinschaft lebend oder nicht, erlernter Beruf, ausgeübter Beruf (Beschäftigung) sowie Neben(erwerbs)beruf, Stellung im Betrieb, Ausmaß und Dauer der Beschäftigung, Art der fachlichen Ausbildung; Verteilung auf die Wirtschafts-, Betriebs- und Berufszweige; geleistete und bezahlte Arbeitsstunden; Lohn- und Gehaltssummen (Barlohn und Wert der Sachbezüge) im Betrieb. |
12. die Energiewirtschaft, insbesondere über alle Arten von Energieträgern | a) Art, Menge und Wert der erzeugten, abgegebenen, bezogenen, gespeicherten, fortgeleiteten, eingeführten, ausgeführten, umgewandelten, verbrauchten oder einer sonstigen Verwendung zugeführten Energie; |
| b) Art, Menge und Wert der geförderten, gelagerten, fortbewegten oder auf eine anderweitig nach lit. a genannte Weise beschafften, behandelten oder verwendeten Energieträger; |
| c) Umfang, Beschaffenheit und Betriebsweise der Anlagen zur Umwandlung von Energie in andere Energie oder von Energieträgern in andere Energieträger sowie der Energieversorgungsunternehmungen und der Anlagen zur Erzeugung von Energie für den eigenen Bedarf. |
13. die industrielle und gewerbliche Gütererzeugung einschließlich Bergbau, Steine- und Erdengewinnung | Art, Menge und Wert (Brutto- und Nettowert) der Erzeugung; Art, Menge und Wert (Brutto- und Nettowert) des Verbrauchs an Roh- und Hilfsstoffen und Halbfabrikaten sowie an Brennstoffen; Verbrauch an Energie; Bestand an Maschinen oder sonstigen Betriebseinrichtungen; Wert des Lagerbestands an Fertigerzeugnissen; Auftragsbestände und Auftragseingänge; Ausnützung der Kapazität der Betriebe; Art, Menge und Wert der Förderungen. |
14. die Bauwirtschaft | Art, Menge und Wert (Brutto- und Nettowert) der Bauleistungen des Verbrauchers und der Bauaufträge; Anzahl, Alter und Nennleistung der Arbeitsmaschinen und Geräte. |
15. den Handel | Art, Menge und Wert der eingekauften und der verkauften Waren; Wert der Lagerbestände; Wert der Warenzu- und -abgänge; Vertriebsform; Betriebseinrichtung; Lagerkapazität. |
16. den Tourismus | Anzahl, Alter, Geschlecht, Beruf, Herkunftsland und Wohnort der Touristen; Anzahl ihrer Nächtigungen; Reisezweck; die zur Anreise benützten Verkehrsmittel; Anzahl, Art, Ausstattung und Kapazität der Beherbergungs- und Verpflegsbetriebe und Campingplätze; Erfassung in Kategorien und Betriebsgruppen; Bettenanzahl in gewerblichen Betrieben und bei Privatzimmervermietern. |
17. den Zivilschutz, insbesondere den Brandschutz und das Katastrophenmanagement | Anzahl, Art, Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit der dem Zivilschutz dienenden Anlagen, Einrichtungen, Vorkehrungen und Geräte; Anzahl der im Zivilschutz ausgebildeten Personen sowie Art der Ausbildung; Anzahl und Art der Alarm-, Hilfs- und Rettungseinrichtungen für Katastrophenfälle; Art, Anzahl und Lagerung von lebenswichtigen Bedarfsgütern in Privathaushalten. |
18. den Sport und die Freizeiteinrichtungen | Anzahl, Ausmaß und Ausstattung von Sportanlagen jeder Art; Ausmaß der Benützung; Kreis der Benützer nach Alter, Geschlecht, Anzahl; Art, Ursache und Verlauf von Sportunfällen. |
19. die Erwachsenenbildung | Anzahl, Art und Ausstattung von Einrichtungen der Erwachsenenbildung; Ausmaß und Inhalt der Bildungsveranstaltungen; Struktur der Besucher nach Alter, Geschlecht, Beruf und Vorbildung. |
20. die kulturellen Einrichtungen | Anzahl und Art der kulturellen Institutionen, wie Künstlervereinigungen, Musikkapellen, Chorvereinigungen, Schützenkompanien, Brauchtumsvereine usw.; Umfang der Tätigkeit der Institutionen; Alter, Beruf, Geschlecht und Bildungsstand der Mitglieder. |
21. die Bildungseinrichtungen | Art, Umfang und Ausstattung der Bildungseinrichtungen, wie Bibliotheken, Musikschulen, Heimatmuseen; Besucherfrequenz; Alter, Geschlecht, Beruf und Bildungsgrad der Besucher. |
22. die Bildungsstruktur der Bevölkerung | Bevölkerungsanalyse nach Alter, Geschlecht, Beruf, Vorbildung, beruflicher Weiterbildung, kulturellen Betätigungen und kulturellem Interesse. |
D. Erhebungen in weiteren Bereichen über |
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23. den Bestand an Freizeitwohnsitzen | a) das Datum der Anmeldung, die Adresse, die Baumasse und die Wohnnutzfläche des Freizeitwohnsitzes; |
| b) die Nummer und die Widmung des Grundstückes, auf dem sich der Freizeitwohnsitz befindet; |
| c) die Nationalität, das Alter und die Adresse des Eigentümers des Freizeitwohnsitzes sowie des allenfalls sonst hierüber Verfügungsberechtigten; |
| d) das Vorliegen einer Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101/2016, in der jeweils geltenden Fassung. |
24. die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung | Art, Herkunft, Menge, Güte und Verwendungszweck des gewonnenen und abgegebenen Wassers; Art, Größe, Leistung, Einrichtung und Neuwert der Wasserversorgungsanlagen; Art und Anzahl der Wasserverbraucher und der Anschlüsse; Herkunft, Menge und Zusammensetzung des angefallenen und abgeführten Abwassers; Art, Umfang, Leistungsfähigkeit, Einrichtung und Neuwert der Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlagen; Anzahl der Anschlüsse; Art der Einleitung und der Vorflut; Art und Ausmaß der Finanzierung von Wasserversorgungs-, Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlagen. |
25. den Bestand von Gebäuden und Wohnungen, die baulichen Maßnahmen, die davon betroffenen Baulichkeiten und Liegenschaften sowie die Änderungen des Widmungszweckes von Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten | a) Gebäude: Gemeinde, Adresse, überwiegende Nutzung, Wohnungsanzahl, Bauperiode, Gebäudeeigentümer |
| b) Wohnungen: Gemeinde, Adresse, Wohnnutzfläche, Wohnsitzangabe, Rechtsgrund für die Wohnungsbenützung, Wohnungseigentümer, verbrauchsabhängige Daten wie Stromverbrauch oder Wasserverbrauch |
| c) bei den baulichen Maßnahmen: Ort, Bauherr, Art und Umfang, Größe und Ausstattung, Bestimmung, behördliche Bewilligung oder sonstige Rechtsgrundlage, Beginn, voraussichtliche Dauer, Baufortschritt, eventuelle Einstellung und Wiederaufnahme, Beendigung, Kosten, Art der Finanzierung; |
| d) bei den durch bauliche Maßnahmen betroffenen Baulichkeiten und ihren Teilen: Art, Umfang, Bestimmung, Nutzung, Konstruktions- und Ausstattungsmerkmale, Wert, Rechtsverhältnisse, allfällige Benützungsbewilligungen; |
| e) bei den Liegenschaften, die durch bauliche Maßnahmen betroffen sind: Lage (Ort), Flächenausmaß, Wert, Nutzung, bauliche Ausnützung, Rechtsverhältnisse; |
| f) bei den Wohnungen beziehungsweise sonstigen Räumlichkeiten, deren Widmungszweck verändert wird: Lage (Ort), Größe, Ausstattung, bisheriges und neues Rechtsverhältnis, bisherige und neue Widmung der zweckgewandelten Wohnung. |
26. den Straßenverkehr und das Kraftfahrwesen | Art und Beschaffenheit der Straßen und ihrer Anlagen; Straßenerhalter; Führerscheinangelegenheiten; Treibstoffverbrauch; Art, Umfang und Gliederung des Personen- und Güterverkehrs mit Kraftfahrzeugen; andere Straßenverkehrsmittel; andere Straßenverkehrsteilnehmer, soweit dies im Zusammenhang mit Straßenverkehrsunfällen oder zur Feststellung der Belastung einzelner Straßenstücke erforderlich ist. |
27. den Seilbahn- und Liftverkehr | Anzahl, Art und technische Ausstattung, Kapazität, tatsächliche Förderleistung, schräge Länge und Höhendifferenz von Seilbahnen und Schleppliften. |
28. die Bevorratung mit lebenswichtigen Bedarfsgütern und Rohstoffen | Art, Anzahl, Größe und Beschaffenheit der zur Bevorratung in Betracht kommenden Anlagen; Art und Menge des Bedarfes an lebenswichtigen Bevorratungsgütern. |
29. die Umweltbelastung und den Umweltschutz | Belastung durch gewerbliche und industrielle Betriebe sowie Bergbaubetriebe, land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Privathaushalte, den Straßenverkehr, den Tourismus; Belastung der Luft, des Wassers und des Bodens; Art und Ursachen, Intensität und Schädlichkeiten für den Menschen, das Tier oder die Natur; vorhandene oder geplante Schutzeinrichtungen; Art, Herkunft, Menge und Zusammensetzung des Abfalls; Anzahl, Art, Ausstattung und Leistungsfähigkeit von Abfallbeseitigungsanlagen. |
30. den Bestand an denkmalgeschützten bzw. unter Denkmalschutz zu stellenden Objekten | Anzahl, Art, Alter und Erhaltungsstand denkmalgeschützter oder unter Denkmalschutz zu stellender Objekte. |
Gesetz vom 6. Juli 2011 über die Landes- und Gemeindestatistik (Tiroler Statistikgesetz 2011)
StF: LGBl. Nr. 78/2011
Änderung
STF: LGBl. Nr. 78/2011 - Landtagsmaterialien: 380/11
LGBl. Nr. 150/2012 - Landtagsmaterialien: 559/12
LGBl. Nr. 26/2017 - Landtagsmaterialien: 624/16
LGBl. Nr. 32/2017 - Landtagsmaterialien: 625/16
Präambel/Promulgationsklausel
Gesetz vom 6. Juli 2011 über die Landes- und Gemeindestatistik (Tiroler Statistikgesetz 2011)
Der Landtag hat beschlossen: