Gesamte Rechtsvorschrift T-PSMG

Pflanzenschutzmittelgesetz 2012, Tiroler

T-PSMG
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Stand der Gesetzesgebung: 07.10.2024

§ 1 T-PSMG Geltungsbereich, Ziele


(1) Dieses Gesetz regelt Maßnahmen zur nachhaltigen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zum Schutz der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes, der guten Pflanzenschutzpraxis und des Vorsorgeprinzips.

(2) Dieses Gesetz hat die Verminderung der Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt, die Verminderung der damit verbundenen Risiken sowie die Förderung des integrierten Pflanzenschutzes und alternativer, insbesondere nichtchemischer Methoden und Verfahren zum Ziel.

(3) Dieses Gesetz findet auf Pflanzenschutzmittel, Wirkstoffe, Safener, Synergisten, Beistoffe und Zusatzstoffe einschließlich ihrer Verpackungen, Merkblätter und Werbematerialien Anwendung.

(4) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf:

a)

die im Forstgesetz 1975 vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz von Holzgewächsen; es gilt jedoch für die dem Forstgesetz 1975 unterliegenden Grundflächen, die unmittelbar an landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundflächen angrenzen, soweit seine Anwendung zum Schutz der Pflanzen auf diesen Grundflächen erforderlich ist,

b)

den Schutz der Pflanzen vor Schädigungen durch jagdbare Tiere.

§ 2 T-PSMG Begriffsbestimmungen


(1) Pflanzen im Sinn dieses Gesetzes sind Pflanzen im botanischen Sinn und spezifizierte lebende Teile von Pflanzen einschließlich der Samen sowie Speisepilze. Als Samen gelten Samen im botanischen Sinn außer solchen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind.

(2) Als Pflanzen gelten insbesondere:

a)

Früchte im botanischen Sinn, Gemüse und Speisepilze, sofern sie nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht worden sind,

b)

Knollen, Kormus, Zwiebeln und Wurzelstöcke,

c)

Schnittblumen,

d)

Äste mit Laub oder Nadeln,

e)

gefällte Bäume mit Laub oder Nadeln,

f)

Blätter und Blattwerk,

g)

pflanzliche Gewebekulturen,

h)

bestäubungsfähige Pollen,

i)

Edelreiser und Stecklinge.

(3) Blühende Pflanzen sind Pflanzen, an denen sich geöffnete Blüten befinden.

(4) Pflanzenerzeugnisse sind unverarbeitete oder mittels einfacher Verfahren bearbeitete Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, soweit sie nicht Pflanzen sind.

(5) Anpflanzen ist jede Maßnahme des Ein- oder Anbringens von Pflanzen, um ihr späteres Wachstum oder ihre spätere Fortpflanzung bzw. Vermehrung zu gewährleisten.

(6) Schadorganismen sind alle Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren, Mikroorganismen oder Krankheitserregern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können.

(7) Pflanzenschutzmittel sind Produkte, die aus Wirkstoffen, Safenern oder Synergisten bestehen oder diese enthalten, und Nützlinge. Pflanzenschutzmittel sind für einen der nachstehenden Verwendungszwecke bestimmt:

a)

Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen oder deren Einwirkung vorzubeugen, es sei denn, dass dieser Zweck gegenüber hygienischen Zwecken in den Hintergrund tritt,

b)

in einer anderen Weise als Nährstoffe die Lebensvorgänge von Pflanzen zu beeinflussen (z. B. Wachstumsregler),

c)

Pflanzenerzeugnisse zu konservieren,

d)

unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten oder ein unerwünschtes Wachstum von Pflanzen zu hemmen bzw. einem solchen Wachstum vorzubeugen; davon ausgenommen sind jeweils Maßnahmen zur Bekämpfung von Algen, es sei denn, die Produkte werden auf dem Boden oder im Wasser zum Schutz von Pflanzen ausgebracht.

(8) Wirkstoffe sind Stoffe, einschließlich Mikroorganismen, mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung gegen Schadorganismen an Pflanzen, Pflanzenteilen oder Pflanzenerzeugnissen.

(9) Safener sind Stoffe oder Zubereitungen, die einem Pflanzenschutzmittel beigefügt werden, um seine phytotoxische Wirkung auf bestimmte Pflanzen zu unterdrücken oder zu verringern.

(10) Synergisten sind Stoffe oder Zubereitungen, die keine oder nur eine schwache Wirkung im Sinn des Abs. 7 aufweisen, aber die Wirkung von Wirkstoffen in Pflanzenschutzmitteln verstärken.

(11) Beistoffe sind Stoffe oder Zubereitungen, die in einem Pflanzenschutzmittel oder Zusatzstoff verwendet werden oder für eine solche Verwendung vorgesehen sind, selbst aber weder Wirkstoffe noch Safener noch Synergisten sind.

(12) Zusatzstoffe sind Stoffe oder Zubereitungen, die aus Beistoffen oder Zubereitungen mit einem oder mehreren Beistoffen bestehen und mit der Bestimmung in Verkehr gebracht werden, mit einem Pflanzenschutzmittel vermischt zu werden, um dessen Wirkung oder andere pflanzenschutztechnische Eigenschaften zu verstärken.

(13) Giftige Pflanzenschutzmittel sind Pflanzenschutzmittel, die im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 6 und 7 des Chemikaliengesetzes 1996 sehr giftig (T+) oder giftig (T) sind.

(14) Sonstige gefährliche Pflanzenschutzmittel sind Pflanzenschutzmittel, die im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8 bis 15 des Chemikaliengesetzes 1996 explosionsgefährlich, brandfördernd, hochentzündlich, leicht entzündlich, entzündlich, gesundheitsschädlich (Xn), ätzend, reizend, sensibilisierend, krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch), erbgutverändernd oder umweltgefährlich sind.

(15) Bienengefährliche Pflanzenschutzmittel sind

a)

Pflanzenschutzmittel, die mit der Einschränkung als bienengefährlich oder einem anderen vergleichbaren Hinweis auf die Bienengefährlichkeit zugelassen und entsprechend gekennzeichnet sind, sowie Mischungen von Pflanzenschutzmitteln, die diesen nach dem Stand der Wissenschaft und der Technik in Kombination gleichzusetzen sind,

b)

Pflanzenschutzmittel, die mit der Einschränkung als bienengefährlich mit Ausnahme der Anwendung nach dem täglichen Bienenflug bis 23.00 Uhr oder mit einem anderen vergleichbaren Hinweis auf die Bienengefährlichkeit zugelassen und entsprechend gekennzeichnet sind, sowie Mischungen von Pflanzenschutzmitteln, die diesen nach dem Stand der Wissenschaft und der Technik in Kombination gleichzuhalten sind.

(16) Integrierter Pflanzenschutz ist die sorgfältige Abwägung aller verfügbaren Pflanzenschutzmethoden und die anschließende Einbindung geeigneter Maßnahmen, die der Entstehung von Populationen von Schadorganismen entgegenwirken und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und anderen Abwehr- und Bekämpfungsmethoden auf einem Niveau halten sollen, das wirtschaftlich und ökologisch vertretbar ist und Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt minimiert oder zumindest reduziert. Der integrierte Pflanzenschutz stellt auf das Wachstum gesunder Nutzpflanzen bei möglichst geringer Störung der landwirtschaftlichen Ökosysteme ab und fördert natürliche Mechanismen zur Regulierung von Schadorganismen.

(17) Gute Pflanzenschutzpraxis ist eine Praxis, bei der die Behandlung bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse mit Pflanzenschutzmitteln in Übereinstimmung mit dem durch die Zulassung abgedeckten Verwendungszweck so ausgewählt, dosiert und zeitlich gesteuert wird, dass eine akzeptable Wirkung mit der geringsten erforderlichen Menge erzielt wird, dies unter Berücksichtigung lokaler Bedingungen und der Möglichkeit einer Bekämpfung mittels geeigneter Anbaumethoden und biologischer Mittel.

(18) Vorsorgeprinzip ist ein Prinzip, dessen Anwendung dazu dient, im Voraus trotz unvollständiger Wissensbasis mögliche Belastungen und Schäden für die Umwelt und die menschliche Gesundheit weitgehend zu vermeiden.

(19) Verwenden von Pflanzenschutzmitteln ist das Verbrauchen, Anwenden und Ausbringen sowie das Gebrauchen, Lagern, Vorrätighalten und innerbetriebliche Befördern von Pflanzenschutzmitteln zum Zweck der Anwendung.

(20) Nichtberuflicher Verwender ist jeder, der Pflanzenschutzmittel verwendet, ohne beruflicher Verwender zu sein.

(21) Beruflicher Verwender ist jede Person, die

a)

in ihrer beruflichen Tätigkeit Pflanzenschutzmittel verwendet, insbesondere Anwender, Techniker, Arbeitgeber sowie Selbstständige in der Landwirtschaft und anderen Sektoren,

b)

in ihrer beruflichen Tätigkeit Personen beim Verwenden von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses anleitet oder beaufsichtigt oder

c)

über eine gültige Ausbildungsbescheinigung nach § 9 verfügt.

Dabei ist unerheblich, ob die Tätigkeiten nach lit. a und b in Erwerbs- oder Gewinnabsicht oder ohne eine derartige Absicht durchgeführt werden.

(22) Verfügungsberechtigter ist jede Person, die nicht als beruflicher oder nichtberuflicher Verwender tätig wird, auf die sich aber Maßnahmen nach diesem Gesetz oder der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes beziehen, insbesondere etwa, weil sie Pflanzenschutzmittel von beruflichen Verwendern anwenden lässt.

(23) Berater ist jede Person, die entsprechende Kenntnisse erworben hat und im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit oder einer gewerblichen Dienstleistung Beratung zum Pflanzenschutz und zur sicheren Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erteilt, einschließlich private Selbstständige und öffentliche Beratungsdienste.

(24) Vertreiber ist, wer Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt.

(25) Pflanzenschutzgeräte (Anwendungsgeräte für Pflanzenschutzmittel) sind alle Geräte, die speziell für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bestimmt sind, einschließlich Zubehör, das für den ordnungsgemäßen Betrieb dieser Geräte von wesentlicher Bedeutung ist, wie Düsen, Druckmesser, Filter, Siebe und Reinigungsvorrichtungen für den Tank.

(26) Risikoindikator ist das Ergebnis einer Berechnungsmethode, die zur Beurteilung der Risiken von Pflanzenschutzmitteln für die menschliche Gesundheit, die Umwelt oder beides verwendet wird.

(27) Nichtchemische Methoden sind alternative Methoden zur Verwendung chemischer Pflanzenschutzmittel für den Pflanzenschutz und die Schädlingsbekämpfung auf der Grundlage von agronomischen Verfahren, wie die im Anhang III Z 1 der Richtlinie 2009/128/EG genannten, oder physikalische, mechanische oder biologische Schädlingsbekämpfungsmethoden.

(28) Oberflächengewässer sind alle an der Erdoberfläche stehenden oder fließenden Gewässer.

(29) Grundwasser ist alles unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht.

(30) Feld ist ein Grundstück oder mehrere Grundstücke, das (die) einheitlich bewirtschaftet wird (werden) und eine zusammenhängende Fläche bildet (bilden), welche für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet oder lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten wird, oder ein Teil eines Grundstückes oder mehrerer Grundstücke, wenn ein Teilungsplan vorliegt, mit dem diese Teilflächen in der Natur örtlich genau bestimmt werden können.

§ 3 T-PSMG


(1) Die Landesregierung hat nach Anhören der Landwirtschaftskammer einen Aktionsplan über die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu erstellen (Landesaktionsplan). Der Aktionsplan hat unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes, der guten Pflanzenschutzpraxis und des Vorsorgeprinzips

a)

quantitative Vorgaben, Ziele, Maßnahmen und Zeitpläne zur Verringerung der Risiken und der Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt festzulegen,

b)

die Entwicklung und Einführung des integrierten Pflanzenschutzes sowie alternativer Methoden und Verfahren zu fördern, um die Notwendigkeit der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu verringern, und

c)

die Berechnung von harmonisierten Risikoindikatoren nach Anhang IV der Richtlinie 2009/128/EG zur Messung der Fortschritte, die bei der Verringerung der Risiken und der Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt erzielt werden und zur Überwachung von Trends bei der Reduzierung von Risiken, zu enthalten.

(2) Die Zielvorgaben nach Abs. 1 lit. a und b haben insbesondere den Schutz der Arbeitnehmer, den Umweltschutz, den Umgang mit Rückständen, den Einsatz bestimmter Techniken im Pflanzenschutz und die hinsichtlich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und -techniken für bestimmte Kulturpflanzen bestehenden Besonderheiten zu berücksichtigen.

(3) Bei der Festlegung von harmonisierten Risikoindikatoren nach Abs. 1 lit. c sind Pflanzenschutzmittel, die im Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln angeführte Wirkstoffe enthalten, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zulassung nach Art. 80 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu erneuern ist, die Kriterien des Anhanges II Z 3.6 (Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit), Z 3.7 (Verbleib und Verhalten in der Umwelt) und Z 3.8 (Ökotoxikologie) dieser Verordnung nicht erfüllen, besonders zu berücksichtigen.

(4) Im Aktionsplan sind auf der Grundlage der harmonisierten Risikoindikatoren nach Abs. 1 lit. c Zeitpläne und Zielvorgaben für die Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln festzulegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln geeignet ist, eine Verringerung des Risikos im Hinblick auf die ermittelten Trends bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu erreichen, und zwar insbesondere jener, die Wirkstoffe enthalten oder Kulturpflanzen, Regionen oder Verfahren betreffen, welche besondere Aufmerksamkeit erfordern. Dabei ist der bestehende Zustand zu beschreiben; weiters sind die bereits aufgrund anderer Maßnahmen erreichten Ziele für die Verringerung des Risikos der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie bewährte Praktiken zu berücksichtigen.

(5) Die Zielvorgaben nach Abs. 4 können nach Maßgabe ihrer Eignung zur Einschränkung der Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln oder ihres Risikos sowohl als vorläufige als auch als endgültige Ziele festgelegt werden. Dabei sind alle notwendigen Maßnahmen auszuschöpfen, um die Ziele nach Abs. 4 zu erreichen.

(6) Im Aktionsplan ist weiters

a)

zu beschreiben, welche allgemeinverbindlichen Maßnahmen im Hinblick auf

1.

die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und die Reinigung der Pflanzenschutzgeräte,

2.

Einschränkungen oder Verbote der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln hinsichtlich der mit der Verwendung verbundenen Risiken unter bestimmten Bedingungen oder in bestimmten Gebieten,

3.

die Fort- und Weiterbildung für berufliche Verwender und Berater für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln,

4.

die Information und Sensibilisierung der allgemeinen Öffentlichkeit,

5.

die Kontrolle von bereits in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten,

6.

die Verringerung der Risiken und der quantitativen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln,

7.

die Entwicklung und die Einführung des integrierten Pflanzenschutzes sowie alternativer Methoden oder Verfahren und

8.

harmonisierten Risikoindikatoren zur Überwachung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

erlassen wurden und welche sonstigen Maßnahmen zu ergreifen sind, um die Ziele nach Abs. 1 lit. a und b zu erreichen,

b)

Planungen aufgrund unionsrechtlicher oder anderer landesgesetzlicher Vorschriften über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln Rechnung zu tragen und

c)

auf Planungen aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften, insbesondere auf dem Gebiet des Wasserrechts, Bedacht zu nehmen.

(7) Der Aktionsplan ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gegebenheiten mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten. Unbeschadet davon sind die harmonisierten Risikoindikatoren nach Abs. 1 lit. c für jedes Kalenderjahr zu berechnen und spätestens 20 Monate nach Ende des jeweiligen Berechnungsjahres auf der Internetseite der Landesregierung zu veröffentlichen.

(8) Bei der Erstellung sowie bei jeder Änderung des Aktionsplans hat die Landesregierung in sinngemäßer Anwendung des § 6 des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes, LGBl. Nr. 34/2005, die Öffentlichkeit zu beteiligen. Bei der Beschlussfassung über den Aktionsplan oder dessen Änderung sind die abgegebenen Stellungnahmen hinsichtlich aller gesundheitlichen, sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen der geplanten Maßnahmen sowie die besonderen ökologischen, klimatischen, geologischen, wasserwirtschaftlichen und landwirtschaftlichen Bedingungen nachvollziehbar zu berücksichtigen.

(9) Aus Abs. 8 und dem Aktionsplan kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden.

(10) Die Landesregierung hat den Aktionsplan und wesentliche Änderungen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

§ 4 T-PSMG Verwendung von Pflanzenschutzmitteln


(1) Als Pflanzenschutzmittel dürfen – unter Berücksichtigung der Aufbrauchfrist nach Art. 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 – nur Produkte verwendet werden, die in das nach § 4 Abs. 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zu führende Pflanzenschutzmittelregister eingetragen sind.

(2) Pflanzenschutzmittel, die zur Entsorgung oder Rückgabe an den Abgeber gelagert werden, sind unverzüglich so zu kennzeichnen, dass daraus eindeutig der vorgesehene Bestimmungszweck hervorgeht. Diese Pflanzenschutzmittel sind ehestmöglich, längstens aber innerhalb der aus dem Pflanzenschutzmittelregister ersichtlichen Aufbrauchfrist, zu entsorgen oder an den Abgeber zurückzugeben.

(3) Pflanzenschutzmittel dürfen nur bestimmungs- und sachgemäß verwendet werden. Dabei sind die Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und des Vorsorgeprinzips zu befolgen sowie die nach Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der Zulassung festgelegten und auf dem Etikett angegebenen Bedingungen einzuhalten.

(4) Berufliche Verwender haben darüber hinaus die allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes nach Anhang III der Richtlinie 2009/128/EG anzuwenden.

(5) Treten Pflanzenschutzmittel bei ihrer Verwendung in einer Menge oder Konzentration aus, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt gefährden können, so haben der berufliche Verwender und der Verfügungsberechtigte sofort geeignete Maßnahmen zur schadlosen Beseitigung des Pflanzenschutzmittels einzuleiten.

(6) Pflanzenschutzmittel sind so aufzubewahren, zu lagern und wegzuschließen, dass Unbefugte, insbesondere Kinder, keinen Zugriff darauf erhalten können.

(7) Die Aufbewahrung und die Lagerung von Pflanzenschutzmitteln hat in verschlossenen oder wiederverschlossenen unbeschädigten Handelspackungen zu erfolgen. Ist dies nicht möglich, so hat die Aufbewahrung und Lagerung in geeigneten verschlossenen Behältnissen zu erfolgen, aus denen das Pflanzenschutzmittel nicht austreten kann und die keinen Anlass zu Verwechslungen des Pflanzenschutzmittels oder des in ihm enthaltenen Wirkstoffes insbesondere mit Arzneimitteln, Lebensmitteln, Futtermitteln und sonstigen ungefährlichen Waren des täglichen Gebrauchs bieten können. Diese Behältnisse sind auf die gleiche Weise wie die Handelspackungen zu kennzeichnen. Beipacktexte sind gemeinsam mit diesen Behältnissen aufzubewahren.

(8) Die Landesregierung hat erforderlichenfalls durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen, mit denen sichergestellt wird, dass

a)

die von beruflichen Verwendern ausgeführten Tätigkeiten nicht die menschliche Gesundheit und die Umwelt gefährden und

b)

eine gefährliche Handhabung von Pflanzenschutzmitteln durch nichtberufliche Verwender vermieden wird.

Die Vorschriften nach lit. a haben insbesondere die Lagerung, Handhabung, Verdünnung und Mischung von Pflanzenschutzmitteln vor ihrer Anwendung, die Handhabung von Verpackungen und Restmengen von Pflanzenschutzmitteln und die Reinigung der Geräte nach der Anwendung zu regeln.

§ 5 T-PSMG Aufzeichnungen über den Erwerb und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Spritztagebuch)


  1. (1)Absatz einsBerufliche Verwender sind verpflichtet, Aufzeichnungen über die Art und die Menge der erworbenen Pflanzenschutzmittel und, sofern diese nicht verwendet werden, über ihre Entsorgung zu führen. Die Aufzeichnungen haben jedenfalls zu enthalten:
    1. a)Litera adie Handelsbezeichnung und die Pflanzenschutzmittelregister-Nummer des Pflanzenschutzmittels,
    2. b)Litera bdie Menge in Liter oder Kilogramm oder, wenn die Menge in diesen Einheiten nicht mit zumutbarem Aufwand festgestellt werden kann, in Stück.
  2. (2)Absatz 2Berufliche Verwender sind verpflichtet, Aufzeichnungen über verwendete Pflanzenschutzmittel zu führen. Verfügungsberechtigte, die Pflanzenschutzmittel von beruflichen Verwendern anwenden lassen, sind hierzu ebenso verpflichtet, es sei denn, dass die Verwendung der Pflanzenschutzmittel ausschließlich im Haus- und Kleingartenbereich oder auf Flächen unter 1000 m², die nicht der land- und forstwirtschaftlichen Produktion dienen, erfolgt.

    Die Aufzeichnungen haben jedenfalls zu enthalten:

    1. a)Litera adie Handelsbezeichnung und die Pflanzenschutzmittelregister-Nummer des Pflanzenschutzmittels,
    2. b)Litera bdie Verwendungszeit mit Datum, bei bienengefährlichen Pflanzenschutzmitteln nach § 2 Abs. 15 zusätzlich den Beginn und das Ende der Anwendung,die Verwendungszeit mit Datum, bei bienengefährlichen Pflanzenschutzmitteln nach Paragraph 2, Absatz 15, zusätzlich den Beginn und das Ende der Anwendung,
    3. c)Litera cdie Aufwandmenge pro ha oder die Konzentration, falls eine Aufwandmenge nicht vorgesehen ist,
    4. d)Litera ddie Grundstücksnummer oder die Bezeichnung des Feldes sowie die Größe der behandelten Fläche,
    5. e)Litera eden Grund der Behandlung (Schadfaktor bzw. Schadorganismus),
    6. f)Litera fdie Kultur, für die das Pflanzenschutzmittel verwendet wurde,
    7. g)Litera gden Namen und die Adresse des beruflichen Verwenders sowie gegebenenfalls des Verfügungsberechtigten.
  3. (3)Absatz 3Die Aufzeichnungen nach Abs. 1 und 2 sind gesondert nach Kalenderjahren gegliedert drei Jahre lang sicher und überprüfbar aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen sind der Behörde schriftliche Ausfertigungen der Aufzeichnungen zu übermitteln.Die Aufzeichnungen nach Absatz eins und 2 sind gesondert nach Kalenderjahren gegliedert drei Jahre lang sicher und überprüfbar aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen sind der Behörde schriftliche Ausfertigungen der Aufzeichnungen zu übermitteln.

§ 6 T-PSMG Verwendungsbeschränkungen


(1) Die Landesregierung hat nach Anhören der Landwirtschaftskammer unter Bedachtnahme auf unionsrechtliche Vorschriften durch Verordnung nähere Vorschriften über Beschränkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und zur Förderung nichtchemischer Methoden zu erlassen, sofern dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder zum Schutz der Umwelt oder der biologischen Vielfalt erforderlich ist.

(2) Eine Verordnung nach Abs. 1 hat insbesondere ein Verbot oder die zeitliche, örtliche, sachliche oder mengenmäßige Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Gebieten im Sinn des Art. 12 lit. a, b oder c der Richtlinie 2009/128/EG unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die biologische Vielfalt sowie der Ergebnisse allfälliger einschlägiger Risikobewertungen zu umfassen. Ungeachtet dessen ist in den betroffenen Gebieten die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln so weit wie möglich zu verringern; insbesondere sind Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko sowie biologische Bekämpfungsmaßnahmen zu bevorzugen. Schließlich sind geeignete Risikomanagementmaßnahmen zu treffen.

(3) Bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind nachteilige Einwirkungen auf Nachbargrundstücke zu vermeiden. Sind solche Einwirkungen dennoch in einer für den beruflichen Verwender oder den Verfügungsberechtigten erkennbaren Weise eingetreten, so ist der Eigentümer des Nachbargrundstücks oder der sonst hierüber Nutzungsberechtigte unverzüglich über diese Einwirkungen und über die zu deren Beurteilung maßgeblichen Umstände zu informieren.

(4) Verboten sind das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen und Großbekämpfungen im Zusammenwirken zahlreicher motorbetriebener Pflanzenschutzgeräte. Die Landesregierung kann nach Maßgabe der Voraussetzungen nach Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2009/128/EG in besonderen Fällen Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen. Dabei sind jene Auflagen vorzuschreiben, die erforderlich sind, um Nachbarn und anwesende Personen rechtzeitig zu warnen, einen verhältnismäßigen Schutz der Bienen nach § 7 sicherzustellen und die Umwelt in der Nähe des betroffenen Gebietes zu schützen.

(5) Anträge von beruflichen Verwendern oder von Verfügungsberechtigten auf Genehmigung einer Ausnahme nach Abs. 4 zweiter Satz haben einen Anwendungsplan zu enthalten, in dem zumindest Informationen über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Anwendung sowie die voraussichtlich eingesetzten Pflanzenschutzmittel und deren voraussichtliche Menge enthalten sind. Derartige Anträge haben zudem die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2009/128/EG erforderlichen Angaben zu enthalten.

(6) Die Landesregierung hat geeignete Kontrollen der nach Abs. 4 zweiter Satz bewilligten Maßnahmen durchzuführen und Aufzeichnungen über diese Maßnahmen unter Angabe der betroffenen Gebiete, des Datums und der Zeit der Anwendung sowie der verwendeten Pflanzenschutzmittel zu führen.

§ 7 T-PSMG Schutz der Bienen bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln


(1) Die Anwendung von bienengefährlichen Pflanzenschutzmitteln nach § 2 Abs. 15 lit. a auf blühende Pflanzen und auf andere Pflanzen, wenn und solange sie auch außerhalb ihrer Blüte von Bienen beflogen werden, ist verboten.

(2) Bienengefährliche Pflanzenschutzmittel nach § 2 Abs. 15 lit. b dürfen auf blühende Pflanzen und auf andere Pflanzen, wenn und solange sie auch außerhalb ihrer Blüte von Bienen beflogen werden, nur nach dem Ende des täglichen Bienenflugs bis 23.00 Uhr angewendet werden. Die Behandlung muss jedenfalls so rechtzeitig abgeschlossen werden, dass der Spritzbelag des Pflanzenschutzmittels bis zum voraussichtlichen Flugbeginn der Bienen am darauffolgenden Tag abgetrocknet ist.

(3) Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln hat so zu erfolgen, dass Unter-, Zwischen- oder Randkulturen während ihrer Blüte oder in Zeiten, in denen sie auch außerhalb ihrer Blüte von Bienen beflogen werden,

a)

im Fall von bienengefährlichen Pflanzenschutzmitteln nach § 2 Abs. 15 lit. a nicht sowie

b)

im Fall von bienengefährlichen Pflanzenschutzmitteln nach § 2 Abs. 15 lit. b nach dem täglichen Bienenflug bis 23.00 Uhr nur unter der Voraussetzung, dass die Behandlung so rechtzeitig abgeschlossen ist, dass der Spritzbelag des Pflanzenschutzmittels bis zum voraussichtlichen Flugbeginn der Bienen am darauffolgenden Tag abgetrocknet ist,

von den Pflanzenschutzmitteln getroffen werden.

(4) Innerhalb eines Umkreises von 30 Metern um Bienenstände sowie in der offensichtlichen Fluglinie der Bienen dürfen bienengefährliche Pflanzenschutzmittel nach § 2 Abs. 15 lit. a nicht angewendet werden. Bienengefährliche Pflanzenschutzmittel nach § 2 Abs. 15 lit. b dürfen in diesem Bereich nur nach dem Ende des täglichen Bienenflugs bis 23.00 Uhr unter der Voraussetzung angewendet werden, dass die Behandlung so rechtzeitig abgeschlossen wird, dass der Spritzbelag des Pflanzenschutzmittels bis zum voraussichtlichen Flugbeginn der Bienen am darauffolgenden Tag abgetrocknet ist.

(5) Unbeschadet der Abs. 1 bis 4 müssen bienengefährliche Pflanzenschutzmittel so gehandhabt, aufbewahrt oder beseitigt werden, dass Bienen mit ihnen nicht in Berührung kommen können.

(6) Die Abs. 1, 2 und 5 gelten nicht für die Verwendung bienengefährlicher Pflanzenschutzmittel in bienensicher umschlossenen Räumen.

(7) Zur Verringerung einer Gefährdung der Bienen durch bienengefährliche Pflanzenschutzmittel hat der Imker für die Aufstellung und Erhaltung einer geeigneten Bienentränke zu sorgen, es sei denn, es steht eine ausreichende natürliche Wasserversorgung in unmittelbarer Nähe des Bienenstandes zur Verfügung.

(8) Die Landesregierung kann mit Bescheid Ausnahmen bewilligen:

a)

für Forschungs-, Untersuchungs- und Versuchszwecke vom Verbot des Abs. 1 und von der Beschränkung des Abs. 2,

b)

nach Anhören der Landwirtschaftskammer und des Landesverbandes für Bienenzucht in Tirol von den Verboten und Beschränkungen der Abs. 1 bis 4, soweit dies zur Verhütung schwerer Schäden oder Verluste von Pflanzen durch Schadorganismen erforderlich ist.

(9) Bewilligungen nach Abs. 8 sind mit den erforderlichen Auflagen zu erteilen, um sicherzustellen, dass die Imker, deren Bienenstände innerhalb eines Umkreises von 3 km um das Behandlungsgebiet liegen, von den Anwendern von Pflanzenschutzmitteln so rechtzeitig, zumindest aber 48 Stunden vor dem Beginn der Anwendung des Pflanzenschutzmittels, verständigt werden können, dass entsprechende Vorkehrungen zum Schutz der Bienen getroffen werden können.

§ 8 T-PSMG Pflanzenschutzgeräte, Schutzbekleidung, Schutzausrüstung


(1) Pflanzenschutzgeräte müssen so beschaffen sein und so gewartet werden, dass beim ordnungsgemäßen Gebrauch

a)

das Leben und die Gesundheit von Menschen und die Umwelt nicht gefährdet werden und

b)

Pflanzenschutzmittel nur in dem für die jeweilige Pflanzenschutzmaßnahme erforderlichen Ausmaß ausgebracht werden können.

(2) Pflanzenschutzgeräte sowie Geräte und Behältnisse, die für die Zubereitung von Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, sind nach jeder Anwendung sorgfältig zu reinigen. Sie dürfen für andere Zwecke nicht mehr verwendet werden. Dies gilt auch für die erforderlichen Schutzbekleidungen (Kleidung, Handschuhe und Schuhe) und Schutzausrüstungen (z. B. Atemschutzmasken und Schutzbrillen). Das bei der Reinigung von Geräten und Behältnissen anfallende Abwasser ist großflächig auf die mit diesem Mittel behandelten Flächen aufzubringen oder schadlos zu beseitigen.

(3) Die Landesregierung hat zur Sicherstellung eines hohen Grades an Schutz für das Leben und die Gesundheit von Menschen und für die Umwelt und zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften nach Anhören der Landwirtschaftskammer, der Landarbeiterkammer, der Kammer für Arbeiter und Angestellte und der Wirtschaftskammer durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über

a)

die Art der zu überprüfenden Pflanzenschutzgeräte und die zeitlichen Abstände zwischen den Prüfungen,

b)

die Anforderungen an die regelmäßige Überprüfung der Pflanzenschutzgeräte durch von der Landesregierung hierzu ermächtigte Einrichtungen,

c)

die Wartung und Handhabung von Pflanzenschutzgeräten,

d)

die Kennzeichnung der überprüften Geräte und die Ausgestaltung des Prüfbefundes und

e)

die Anerkennung der von anderen Ländern oder EU-Mitgliedstaaten, anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens bzw. der Schweiz durchgeführten Überprüfungen

zu erlassen.

(4) Das Füllen der Behälter von Pflanzenschutzgeräten und die Zubereitung von Spritzbrühen haben so zu erfolgen, dass diese nicht in den Boden, in das Grundwasser, in Oberflächengewässer oder in die Kanalisation gelangen können. Ausgetretene Pflanzenschutzmittel sind schadlos zu beseitigen.

(5) Beim Verbrauchen, Anwenden, Ausbringen und Gebrauchen von Pflanzenschutzmitteln sind das Essen, das Trinken und das Rauchen verboten. Erforderlichenfalls ist bei der Verwendung eine dem Gefährdungspotential des verwendeten Pflanzenschutzmittels entsprechende Schutzbekleidung zu tragen bzw. eine entsprechende Schutzausrüstung zu verwenden.

§ 9 T-PSMG Ausbildungsbescheinigung


  1. (1)Absatz einsBerufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln und Berater müssen über eine gültige Ausbildungsbescheinigung verfügen.
  2. (2)Absatz 2Die Ausbildungsbescheinigung ist nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig. Sie hat insbesondere zu enthalten:
    1. a)Litera adie Überschrift „Ausbildungsbescheinigung nach dem Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetz 2012“,
    2. b)Litera bden Wortlaut „Bescheinigung nach Art. 5 der Richtlinie 2009/128/EG“,den Wortlaut „Bescheinigung nach Artikel 5, der Richtlinie 2009/128/EG“,
    3. c)Litera cdie ausstellende Behörde und die Unterschrift des Ausstellungsbefugten,
    4. d)Litera dFamilienname, Vorname, allfällige akademische Grade, Geburtsdatum und Adressdaten des Inhabers,
    5. e)Litera edas Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer,
    6. f)Litera feine Identifikationsnummer.
    Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über die äußere Gestaltung und die Beschaffenheit der Ausbildungsbescheinigung zu erlassen.
  3. (3)Absatz 3Die Landwirtschaftskammer hat auf Antrag einer Person, die
    1. a)Litera aüber die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt und
    2. b)Litera bverlässlich ist,
    eine Ausbildungsbescheinigung auszustellen. Liegen die Voraussetzungen nach lit. a und b nicht vor, so ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen. eine Ausbildungsbescheinigung auszustellen. Liegen die Voraussetzungen nach Litera a und b nicht vor, so ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen.
  4. (4)Absatz 4Als Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nach Abs. 3 lit. a gelten:Als Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nach Absatz 3, Litera a, gelten:
    1. a)Litera ader erfolgreiche Abschluss einer Berufsausbildung im Ausbildungsgebiet Landwirtschaft, Gartenbau, Feldgemüsebau, Obstbau und Obstverwertung, Weinbau und Kellerwirtschaft, Forstwirtschaft, Forstgarten und Forstpflegewirtschaft, Gärtner und Blumenbinder (Florist), Friedhofs- und Ziergärtner, Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter),
    2. b)Litera bder erfolgreiche Abschluss einer land- oder forstwirtschaftlichen Fachschule, einer höheren land- oder forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Studienganges einer Fachhochschule oder Hochschule, jeweils der Fachrichtungen Landwirtschaft, Gartenbau oder Weinbau- und Kellerwirtschaft,
    3. c)Litera cdie Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Ausbildungskurs nach § 10 Abs. 1,die Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Ausbildungskurs nach Paragraph 10, Absatz eins,,
    4. d)Litera deine Bestätigung über eine in einem anderen Land nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften erfolgreich absolvierte Ausbildung über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln oder über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung im Sinn des § 10 Abs. 2,eine Bestätigung über eine in einem anderen Land nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften erfolgreich absolvierte Ausbildung über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln oder über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2,,
    5. e)Litera eder Nachweis der Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Schädlingsbekämpfung,
    6. f)Litera fdie Ausbildungsbescheinigung für Verkaufsberater nach § 3 der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, BGBl. II Nr. 233,die Ausbildungsbescheinigung für Verkaufsberater nach Paragraph 3, der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, Bundesgesetzblatt römisch II Nr. 233,
    7. g)Litera gdie Bestätigung über den Abschluss einer nach dem 3. Abschnitt des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes, LGBl. Nr. 86/2015, gegebenenfalls in Verbindung mit § 11, anerkannten Ausbildung.die Bestätigung über den Abschluss einer nach dem 3. Abschnitt des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2015,, gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 11,, anerkannten Ausbildung.
  5. (5)Absatz 5Als verlässlich nach Abs. 3 lit. b gilt eine Person, sofern sie nicht in den letzten zwei JahrenAls verlässlich nach Absatz 3, Litera b, gilt eine Person, sofern sie nicht in den letzten zwei Jahren
    1. a)Litera avon einem Gericht wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das unter Gebrauch von Pflanzenschutzmitteln, Chemikalien oder sonstigen giftigen Stoffen verübt wurde, rechtskräftig verurteilt worden ist oder
    2. b)Litera bwegen einer schwerwiegenden Übertretung dieses Gesetzes unter Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt oder wiederholt wegen sonstiger Übertretungen dieses Gesetzes oder anderer pflanzenschutzmittel- oder chemikalienrechtlicher Vorschriften bestraft wurde, wobei auch in den zuletzt angeführten Fällen insbesondere auf die Schwere der Übertretungen Bedacht zu nehmen ist.
  6. (6)Absatz 6Dem Antrag auf erstmalige Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung sind Nachweise über die fachliche Eignung nach Abs. 4 und über die Verlässlichkeit nach Abs. 5 anzuschließen. Der Nachweis nach Abs. 4 lit. e ist von der Behörde über Abfrage im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) einzuholen. Der Nachweis der Verlässlichkeit wird durch eine schriftliche Erklärung, dass kein Umstand nach Abs. 5 vorliegt, erbracht.Dem Antrag auf erstmalige Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung sind Nachweise über die fachliche Eignung nach Absatz 4 und über die Verlässlichkeit nach Absatz 5, anzuschließen. Der Nachweis nach Absatz 4, Litera e, ist von der Behörde über Abfrage im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) einzuholen. Der Nachweis der Verlässlichkeit wird durch eine schriftliche Erklärung, dass kein Umstand nach Absatz 5, vorliegt, erbracht.
  7. (7)Absatz 7Die erstmalige Ausbildungsbescheinigung gilt für die Dauer von sechs Jahren. Die Landwirtschaftskammer hat auf Antrag eine für weitere sechs Jahre gültige Ausbildungsbescheinigung auszustellen, wenn der Antragsteller
    1. a)Litera adies vor dem Ablauf der Gültigkeit der Ausbildungsbescheinigung beantragt,
    2. b)Litera bdie Teilnahme an einem Fortbildungskurs nachweist und
    3. c)Litera cdie Verlässlichkeit nach Abs. 5 weiterhin gegeben ist.die Verlässlichkeit nach Absatz 5, weiterhin gegeben ist.
    Zum Nachweis der Verlässlichkeit ist eine schriftliche Erklärung, dass kein Umstand nach Abs. 5 vorliegt, anzuschließen.Zum Nachweis der Verlässlichkeit ist eine schriftliche Erklärung, dass kein Umstand nach Absatz 5, vorliegt, anzuschließen.
  8. (8)Absatz 8Die Behörde hat die Ausbildungsbescheinigung mit Bescheid für ungültig zu erklären, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für ihre Ausstellung nach Abs. 3 von vornherein nicht gegeben waren oder wenn diese nachträglich weggefallen sind. Der Landwirtschaftskammer ist die Ungültigerklärung unverzüglich bekannt zu geben. Für ungültig erklärte Ausbildungsbescheinigungen sind der Behörde zurückzustellen. Die Behörde hat die Ausbildungsbescheinigung mit Bescheid für ungültig zu erklären, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für ihre Ausstellung nach Absatz 3, von vornherein nicht gegeben waren oder wenn diese nachträglich weggefallen sind. Der Landwirtschaftskammer ist die Ungültigerklärung unverzüglich bekannt zu geben. Für ungültig erklärte Ausbildungsbescheinigungen sind der Behörde zurückzustellen.
  9. (9)Absatz 9Eine neue Ausbildungsbescheinigung darf unbeschadet des Abs. 5 frühestens zwei Jahre, nachdem die Ausbildungsbescheinigung für ungültig erklärt worden ist, und nach einer neuerlichen erfolgreichen Teilnahme am Ausbildungskurs nach § 10 Abs. 1 ausgestellt werden.Eine neue Ausbildungsbescheinigung darf unbeschadet des Absatz 5, frühestens zwei Jahre, nachdem die Ausbildungsbescheinigung für ungültig erklärt worden ist, und nach einer neuerlichen erfolgreichen Teilnahme am Ausbildungskurs nach Paragraph 10, Absatz eins, ausgestellt werden.
  10. (10)Absatz 10Die Aufgaben der Landwirtschaftskammer nach Abs. 3 und 7 sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches. Die Landwirtschaftskammer ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.Die Aufgaben der Landwirtschaftskammer nach Absatz 3 und 7 sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches. Die Landwirtschaftskammer ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

§ 10 T-PSMG Aus- und Fortbildung


(1) Die Landwirtschaftskammer hat einen Ausbildungskurs im Ausmaß von mindestens 16 Stunden zu veranstalten. Dieser hat die Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinn des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG unter Berücksichtigung der chemikalienrechtlichen Vorschriften zu vermitteln. Der Lehrplan bedarf der mit Bescheid zu erteilenden Genehmigung der Landesregierung.

(2) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf Dauer und Inhalt bestimmter Ausbildungskurse durch Verordnung festlegen, welche Ausbildungsnachweise als gleichwertig mit der Ausbildung nach Abs. 1 gelten. In der Verordnung ist der der Anerkennung zugrunde liegende Lehrplan zu veröffentlichen oder, sofern dies nicht möglich ist, inhaltlich zu beschreiben.

(3) Die Landwirtschaftskammer hat weiters Fortbildungskurse im Ausmaß von mindestens vier Stunden zu veranstalten. Diese haben insbesondere die für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erforderlichen neuen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinn des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG unter Berücksichtigung der chemikalienrechtlichen Vorschriften zu vermitteln. Der Lehrplan des Fortbildungskurses bedarf der mit Bescheid zu erteilenden Genehmigung der Landesregierung.

(4) Die Landwirtschaftskammer hat auf Antrag von beruflichen Verwendern oder von Beratern durch Bescheid von diesen absolvierte Fortbildungsmaßnahmen anderer Veranstalter im Ausmaß von mindestens vier Stunden, die die Kenntnisse und Fertigkeiten nach Abs. 3 vermitteln, als Fortbildungskurse anzuerkennen.

(5) Die Landwirtschaftskammer ist berechtigt, für die Durchführung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen ein höchstens kostendeckendes Entgelt einzuheben. Der Erlös der von der Landwirtschaftskammer aufgrund des Tiroler Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 24/1968, erhobenen Verwaltungsabgaben fließt ihr als Vergütung für ihre Mitwirkung an der Vollziehung zu.

(6) Die Aufgaben der Landwirtschaftskammer nach Abs. 1, 3 und 4 sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches. Die Landwirtschaftskammer ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

§ 11 T-PSMG


Für die diesem Gesetz unterliegenden Berufe gilt der 3. Abschnitt des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes mit Ausnahme von dessen § 10 sinngemäß auch für in anderen als den in dessen § 7 Abs. 1 lit. a genannten Staaten absolvierte Ausbildungen und entsprechende berufliche Tätigkeiten.

§ 12 T-PSMG


(1) Erwerber von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, die aufgrund der Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln nicht zum Verzehr durch Menschen, landwirtschaftliche Tiere, Haustiere und Wild bestimmt sind, sind auf diesen Umstand in geeigneter Weise hinzuweisen. Diese Informationspflicht gilt jedenfalls als erfüllt, wenn die erforderlichen Hinweise auf den Handelspackungen aufgedruckt sind.

(2) Das Land hat als Träger von Privatrechten die Aufklärung der Bevölkerung über die Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, insbesondere über die Risiken und möglichen akuten und chronischen Auswirkungen ihrer Verwendung auf die menschliche Gesundheit, Nichtzielorganismen und die Umwelt, sowie über die Verwendung nichtchemischer Methoden zu fördern.

(3) Die Landwirtschaftskammer hat sicherzustellen, dass beruflichen Verwendern, Beratern und Verfügungsberechtigten Informationen und Instrumente für die Überwachung von Schadorganismen und die Entscheidungsfindung sowie Beratungsdienste für den integrierten Pflanzenschutz zur Verfügung stehen. Die Landwirtschaftskammer darf für diese Leistungen ein höchstens kostendeckendes Entgelt einheben.

(4) Die Landwirtschaftskammer hat die Aufgabe nach Abs. 3 im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen. Die Landwirtschaftskammer ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

(5) Die Landesregierung hat der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus die zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlichen Berichte rechtzeitig zu übermitteln. Dies betrifft insbesondere:

a)

die Umsetzung der Kontrollmaßnahmen von in Gebrauch befindlichen Geräten nach Art. 8 der Richtlinie 2009/128/EG,

b)

den integrierten Pflanzenschutz nach Art. 14 der Richtlinie 2009/128/EG,

c)

die Ergebnisse von Bewertungen nach Art. 15 der Richtlinie 2009/128/EG und

d)

den Bericht über die Kontrolle der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln nach Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.

§ 13 T-PSMG Kontrollen


(1) Die Landesregierung hat mit Hilfe ihrer Aufsichtsorgane die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

a)

durch berufliche Verwender und Verfügungsberechtigte sowie

b)

im Fall des begründeten Verdachts einer Übertretung dieses Gesetzes oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes auch durch nichtberufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln

zu kontrollieren.

(2) Die Kontrollen nach Abs. 1 haben insbesondere die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 4 bis 9 zu umfassen.

(3) Soweit dies für eine wirksame Kontrolle nach Abs. 1 erforderlich ist, sind auch Vertreiber von Pflanzensschutzmitteln im Umfang des § 14 Abs. 4 lit. a und d zu kontrollieren.

(4) Im Fall des Abs. 1 lit. b gelten die §§ 15, 16, 17 und 18 Abs. 1 und 2 sinngemäß.

§ 14 T-PSMG Übertragung von Kontrollaufgaben, Aufsichtsorgane


(1) Die Landesregierung kann natürlichen Personen oder juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Kontrollaufgaben nach diesem Gesetz, einschließlich Laboruntersuchungen, übertragen. Die beauftragten Personen und gegebenenfalls ihre Mitglieder dürfen am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben. Für die gesamte Zeit der Aufgabenübertragung ist sicherzustellen, dass die mit den Aufgaben betraute Person

a)

die erforderliche Eignung aufweist,

b)

unparteiisch ist,

c)

die Anforderungen an die Qualität und an den Schutz vertraulicher Informationen erfüllt und

d)

die übertragenen Aufgaben frei von Interessenkonflikten aufgrund ihrer sonstigen Aktivitäten besorgen kann.

Die Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben unterliegt der Aufsicht und Kontrolle der Landesregierung. Die Übertragung der Aufgaben ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach lit. a bis d nicht oder nicht mehr vorliegt.

(2) Die Personen nach Abs. 1 gelten ebenso wie die Organe der Behörde als Aufsichtsorgane nach diesem Gesetz.

(3) Alle Aufsichtsorgane müssen einen Ausweis mit sich führen, aus dem ersichtlich ist, dass sie zur Kontrolle der Einhaltung dieses Gesetzes und der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes befugt sind.

(4) Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, alle für die Kontrolle der Einhaltung dieses Gesetzes und der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen und dabei insbesondere bei beruflichen Verwendern und Verfügungsberechtigten, im Fall des § 13 Abs. 1 lit. b auch bei nicht beruflichen Verwendern

a)

die erforderlichen Auskünfte bzw. die sonst erforderliche Unterstützung zu verlangen,

b)

die entsprechenden Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel zu betreten,

c)

unentgeltlich Proben von Pflanzenschutzmitteln einschließlich ihrer Verpackungen und Etiketten sowie erforderlichenfalls von Boden, Wasser, Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu entnehmen,

d)

in alle erforderlichen Unterlagen, insbesondere Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine und Rechnungen Einsicht zu nehmen.

(5) Hinsichtlich der Kontrolle der Vertreiber von Pflanzenschutzmitteln nach § 13 Abs. 3 gilt Abs. 4 lit. a und d.

(6) Die Aufsichtsorgane haben über jede Amtshandlung eine Niederschrift anzufertigen und dem jeweils Kontrollierten eine Ausfertigung auszuhändigen.

(7) Die Durchführung einer Amtshandlung kann erzwungen werden, wenn deren Duldung verweigert wird. Diesfalls haben die Organe der Bundespolizei den Aufsichtsorganen auf Verlangen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

§ 15 T-PSMG Probenahme, Untersuchung


(1) Die Aufsichtsorgane haben die erforderlichen Proben entsprechend dem Stand der Wissenschaft und der Technik zu entnehmen.

(2) Die entnommene Probe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und dadurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung bei der Untersuchung und Begutachtung vereitelt wird, in zwei, auf Verlangen des beruflichen Verwenders oder des Verfügungsberechtigten jedoch in drei annähernd gleiche Teile zu teilen, zweckentsprechend zu verpacken und zu verschließen. Ein Teil der Probe ist als Material für die Untersuchung und Begutachtung zu verwenden, ein weiterer hingegen vom Aufsichtsorgan zu verwahren. Wurde die Probe auf Verlangen des beruflichen Verwenders oder des Verfügungsberechtigten in drei Teile geteilt, so ist der dritte Teil dem beruflichen Verwender oder dem Verfügungsberechtigten als Gegenprobe zurückzulassen und von ihm ordnungsgemäß zu verwahren. Ist eine Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach nicht möglich, so ist die Probe ohne vorherige Teilung der Untersuchung zuzuführen.

(3) Für die Untersuchung sind geeignete Methoden entsprechend dem Stand der Wissenschaft und der Technik anzuwenden.

§ 16 T-PSMG Maßnahmen


(1) Liegt der begründete Verdacht vor, dass Pflanzenschutzmittel nicht bestimmungs- oder sachgemäß verwendet wurden oder sonstigen Verpflichtungen nach diesem Gesetz oder nach Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes nicht nachgekommen wurde, so haben die Aufsichtsorgane unverzüglich Anzeige an die Behörde zu erstatten.

(2) Die Behörde hat die zur Behebung der Mängel bzw. zur Ausschaltung eines Risikos erforderlichen Maßnahmen unter Setzung einer angemessen Frist mit Bescheid anzuordnen. Insbesondere kann angeordnet werden:

a)

das Verbot oder die Beschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln,

b)

die unschädliche Beseitigung und allenfalls Dekontaminierung kontaminierter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder Gegenstände oder kontaminierten Bodens,

c)

die Reinigung, die Wartung und die Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten,

d)

die Reinigung von Baulichkeiten und Transportmitteln,

e)

die Durchführung betrieblicher Maßnahmen, insbesondere bei der Verwendung, der Dokumentation und der Eigenkontrolle, einschließlich der Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen,

f)

sonstige Maßnahmen, die zur Abwehr von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen und für die Umwelt erforderlich sind,

g)

die unverzügliche Vorlage eines Berichts über die Durchführung der angeordneten Maßnahmen.

(3) Die nach Abs. 2 angeordneten Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen den beruflichen Verwender oder den Verfügungsberechtigten nicht stärker beeinträchtigen, als dies unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit, der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis, des Vorsorgeprinzips und anderer berücksichtigenswerter Faktoren zur Abwehr von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen und für die Umwelt erforderlich ist. Die Kosten der Maßnahmen haben der berufliche Verwender und der Verfügungsberechtigte zu tragen.

§ 17 T-PSMG Beschlagnahme


(1) Die Behörde kann Pflanzenschutzmittel einschließlich ihrer Verpackungen und Beipacktexte ohne vorausgegangenes Verfahren beschlagnahmen, wenn eine nach § 16 Abs. 2 angeordnete Maßnahme nicht fristgerecht durchgeführt wurde. Dem Betroffenen ist hierüber eine Bescheinigung auszustellen.

(2) Beschlagnahmte Gegenstände sind so zu verschließen und zu kennzeichnen, dass eine Veränderung ohne Verletzung der Behältnisse, der Verpackung oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Gegenstände vor Schäden obliegt dem beruflichen Verwender oder dem Verfügungsberechtigten. Sind dazu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der berufliche Verwender oder der Verfügungsberechtigte vor deren Ausführung die Behörde zu verständigen. Die Behörde hat auf Kosten des Betroffenen erforderlichenfalls Anordnungen hinsichtlich des Verbringens, der Lagerung, der Versiegelung oder der Kennzeichnung zu treffen.

§ 18 T-PSMG Pflichten der beruflichen Verwender und der Verfügungsberechtigten


(1) Die beruflichen Verwender und die Verfügungsberechtigten haben den Aufsichtsorganen auf Verlangen

a)

die für die Kontrolle maßgeblichen Auskünfte, insbesondere über das Verwenden und die Herkunft von Pflanzenschutzmitteln sowie über alle Grundstücke, Baulichkeiten, Transportmittel, Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse im Zusammenhang mit dem Verwenden von Pflanzenschutzmitteln, zu erteilen,

b)

den Zutritt zu den Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln im Sinn der lit. a und die unentgeltliche Entnahme der erforderlichen Proben zu gestatten,

c)

in die Aufzeichnungen nach § 5 und in die für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen, wie Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine und Rechnungen, Einsicht zu gewähren und diese im Original oder in Kopie auszuhändigen,

d)

die erforderlichen sonstigen Hilfeleistungen unentgeltlich zu erbringen bzw. hierfür erforderlichenfalls Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, zur Verfügung zu stellen.

(2) Den Anordnungen der Aufsichtsorgane ist unverzüglich Folge zu leisten.

(3) Die schriftlichen Unterlagen im Sinn des Abs. 1 lit. c sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(4) Die beruflichen Verwender und die Verfügungsberechtigten haben die Behörde sowie allenfalls Betroffene unverzüglich zu verständigen und die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, wenn Pflanzenschutzmittel nicht entsprechend diesem Gesetz oder den Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes verwendet worden sind.

§ 19 T-PSMG Strafbestimmungen


(1) Wer

a)

Pflanzenschutzmittel entgegen § 4 Abs. 1 bis 4 verwendet,

b)

entgegen § 4 Abs. 5 nicht sofort geeignete Maßnahmen zur schadlosen Beseitigung von ausgetretenen Pflanzenschutzmitteln einleitet,

c)

entgegen § 4 Abs. 6 Pflanzenschutzmittel so aufbewahrt, lagert oder wegschließt, dass Unbefugte, insbesondere Kinder, Zugriff erhalten können, oder gegen die Bestimmungen des § 4 Abs. 7 über die Aufbewahrung, die Lagerung und die Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln oder die Aufbewahrung von Beipacktexten verstößt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.000,– Euro zu bestrafen.

(2) Wer

a)

als beruflicher Verwender keine dem § 5 Abs. 1 entsprechenden Aufzeichnungen über erworbene Pflanzenschutzmittel führt oder als beruflicher Verwender oder als Verfügungsberechtigter, der Pflanzenschutzmittel von beruflichen Verwendern anwenden lässt, keine dem § 5 Abs. 2 entsprechenden Aufzeichnungen über verwendete Pflanzenschutzmittel führt, oder diese Aufzeichnungen nicht entsprechend dem § 5 Abs. 3 aufbewahrt bzw. der Behörde nicht unverzüglich zur Verfügung stellt,

b)

ohne im Besitz einer Ausnahmegenehmigung nach § 6 Abs. 4 zweiter Satz zu sein, Pflanzenschutzmittel mit Luftfahrzeugen oder im Rahmen von Großbekämpfungen im Zusammenwirken zahlreicher motorbetriebener Pflanzenschutzgeräte ausbringt,

c)

bienengefährliche Pflanzenschutzmittel anwendet und dabei die Bestimmungen zum Schutz der Bienen nach § 7 Abs. 1 bis 5 missachtet,

d)

Pflanzenschutzgeräte verwendet, die dem § 8 Abs. 1 nicht entsprechen, Pflanzenschutzgeräte sowie Geräte und Behältnisse, die für die Zubereitung von Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, Schutzbekleidungen und Schutzausrüstungen entgegen § 8 Abs. 2 erster, zweiter oder dritter Satz behandelt oder das bei der Reinigung anfallende Abwasser nicht entsprechend § 8 Abs. 2 vierter Satz aufbringt oder beseitigt, Behälter von Pflanzenschutzgeräten nicht entsprechend § 8 Abs. 4 füllt, Spritzbrühen nicht entsprechend dieser Bestimmung zubereitet bzw. ausgetretene Pflanzenschutzmittel nicht schadlos beseitigt oder das Verbot des Essens, Trinkens und Rauchens oder das Gebot der Verwendung von Schutzkleidung bzw. der Verwendung von Schutzausrüstung nach § 8 Abs. 5 missachtet,

e)

als beruflicher Verwender von Pflanzenschutzmitteln oder als Berater über keine gültige Ausbildungsbescheinigung nach § 9 Abs. 1 verfügt,

f)

eine unrichtige Erklärung nach § 9 Abs. 6 zweiter Satz oder Abs. 7 dritter Satz vorlegt,

g)

als Veräußerer von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen der Informationspflicht nach § 12 Abs. 1 nicht nachkommt,

h)

eine nach § 16 Abs. 2 angeordnete Maßnahme zur Behebung von Mängeln oder zur Ausschaltung eines Risikos nicht fristgerecht durchführt,

i)

als beruflicher Verwender, Verfügungsberechtigter oder nichtberuflicher Verwender den Verpflichtungen gegenüber Aufsichtsorganen entgegen § 18 Abs. 1 und 2, gegebenenfalls in Verbindung mit § 13 Abs. 4, nicht oder nicht unverzüglich Folge leistet,

j)

als beruflicher Verwender oder Verfügungsberechtigter entgegen § 18 Abs. 3 schriftliche Unterlagen nicht mindestens drei Jahre lang aufbewahrt oder unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 nicht unverzüglich die Behörde und allenfalls Betroffene verständigt oder die erforderlichen Maßnahmen nicht unverzüglich einleitet,

k)

Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes zuwiderhandelt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,– Euro zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

§ 20 T-PSMG Verfall


(1) Die Behörde hat beschlagnahmte Gegenstände einschließlich ihrer Verpackungen und Beipacktexte nach Maßgabe des § 17 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 für verfallen zu erklären, es sei denn,

a)

der Betroffene gewährleistet durch nachweisliche Maßnahmen, dass nach der Freigabe der Gegenstände diesem Gesetz entsprochen wird, oder

b)

der Wert der Gegenstände oder die Folgen der Übertretung stehen außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf.

(2) Die verfallenen Gegenstände sind bestmöglich zu verwerten. Sofern eine Verwertung nicht nutzbringend oder wirtschaftlich vertretbar scheint, kann die Vernichtung der Verfallsgegenstände auf Kosten des Betroffenen angeordnet werden. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist dem Betroffenen nach Abzug der Transport-, Lager-, Verwertungs- und Entsorgungskosten auszufolgen.

§ 21 T-PSMG Behörde


Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde.

 

§ 22 T-PSMG Verarbeitung personenbezogener Daten


(1) Die Landwirtschaftskammer ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, bei der Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben.

(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.

(3) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.

(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten von beruflichen Verwendern und Beratern verarbeiten, soweit diese Daten zum Zweck der Aufgabenerfüllung nach den §§ 9 und 10 erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse, Daten über die Teilnahme an Aus- und Fortbildungskursen, Daten über die Anerkennung von Fortbildungskursen, Daten über Straferkenntnisse.

(5) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten zum Zweck der Aufgabenerfüllung nach § 13 erforderlich sind:

a)

von beruflichen Verwendern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse, Daten über Straferkenntnisse, Daten über Kontrollergebnisse,

b)

von nicht beruflichen Verwendern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Straferkenntnisse, Daten über Kontrollergebnisse,

c)

von Vertreibern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Pflanzenschutzmittel und Registernummer, Daten über Erwerber sowie Menge abgegebener Pflanzenschutzmittel und Verkaufsdatum,

d)

von Verfügungsberechtigten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Straferkenntnisse, Daten über Kontrollergebnisse.

(6) Die nach Abs. 3 Verantwortlichen dürfen folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten zum Zweck der Aufgabenerfüllung nach §§ 16, 17 und 18 erforderlich sind:

a)

von beruflichen Verwendern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse, Daten über Straferkenntnisse, Daten über Kontrollergebnisse,

b)

von nichtberuflichen Verwendern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Straferkenntnisse, Daten über Kontrollergebnisse.

(7) Die nach Abs. 3 Verantwortlichen dürfen Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse von beruflichen Verwendern an den nach Abs. 1 Verantwortlichen übermitteln, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der Organisationsaufgaben des eigenen Wirkungsbereiches sind. Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf personenbezogene Daten zu diesem Zweck verarbeiten.

(8) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(9) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(10) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

§ 23 T-PSMG Verwaltungszusammenarbeit im Rahmen der europäischen Integration


(1) Die Landesregierung hat zum Zweck der Erleichterung der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG im Rahmen der ihr nach diesem Gesetz zukommenden Zuständigkeiten mit den für Angelegenheiten der beruflichen Verwender und Berater bzw. den für Rechtsbereiche bzw. Berufe, die diesen Angelegenheiten dort im Wesentlichen entsprechen, zuständigen Behörden der anderen EU-Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten.

(2) Die Verwaltungszusammenarbeit nach Abs. 1 umfasst insbesondere den gegenseitigen Austausch von Informationen nach den Art. 8 und 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen.

(3) Die Landesregierung hat im Rahmen des Informationsaustausches nach Abs. 1 von den Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten, anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz übermittelte Informationen über Angelegenheiten nach diesem Gesetz zu prüfen und diese über die aufgrund der übermittelten Informationen gegebenenfalls gezogenen Konsequenzen zu unterrichten.

§ 24 T-PSMG Bescheinigung zum Zweck der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen


(1) Die Landesregierung hat einem beruflichen Verwender oder einem Berater, der im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens, in der Schweiz oder in einem anderen Land die Erbringung von Dienstleistungen beabsichtigt, auf Antrag die rechtmäßige Niederlassung in Tirol zu bestätigen, wenn der betreffende Staat oder das betreffende Land eine vorherige Meldung nach Art. 7 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt.

(2) Im Antrag ist das Vorliegen der für das Führen der Berufsbezeichnung erforderlichen Voraussetzungen nachzuweisen.

§ 25 T-PSMG


(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:

1.

Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 79/2019,

2.

Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 56/2016,

3.

Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 104/2019.

§ 26 T-PSMG Umsetzung von Unionsrecht


  1. (1)Absatz einsDurch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
    1. 1.Ziffer einsRichtlinie 2003/109/EG des Rates betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. 2004 Nr. L 16, S. 44, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU, ABl. 2011 Nr. L 132, S. 1,Richtlinie 2003/109/EG des Rates betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. 2004 Nr. L 16, Sitzung 44, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU, ABl. 2011 Nr. L 132, Sitzung 1,
    2. 2.Ziffer 2Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. 2004 Nr. L 229, S. 35,Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. 2004 Nr. L 229, Sitzung 35,
    3. 3.Ziffer 3Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. 2005 Nr. L 255, S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. 2013 Nr. L 354, S. 132,Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. 2005 Nr. L 255, Sitzung 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. 2013 Nr. L 354, Sitzung 132,
    4. 4.Ziffer 4Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. 2006 Nr. L 376, S. 36,Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. 2006 Nr. L 376, Sitzung 36,
    5. 5.Ziffer 5Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. 2009 Nr. L 309, S. 71, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2019/782/EU, ABl. 2019 Nr. L 127, S.4,Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. 2009 Nr. L 309, Sitzung 71, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2019/782/EU, ABl. 2019 Nr. L 127, S.4,
    6. 6.Ziffer 6Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337, S. 9,Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337, Sitzung 9,
    7. 7.Ziffer 7Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. 2011 Nr. L 343, S. 1,Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. 2011 Nr. L 343, Sitzung 1,
    8. 8.Ziffer 8Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. 2014 Nr. L 128, S. 8,Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. 2014 Nr. L 128, Sitzung 8,
    9. 9.Ziffer 9Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382, S. 1.Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382, Sitzung 1.
  2. (2)Absatz 2In diesem Gesetz wird auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. 2009 Nr. L 309, S. 1, Bezug genommen.In diesem Gesetz wird auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. 2009 Nr. L 309, Sitzung 1, Bezug genommen.

§ 27 T-PSMG Übergangsbestimmungen


(1) Der Landesaktionsplan ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Sinn des § 3 Abs. 10 erstmals bis spätestens 30. April 2012 zu übermitteln.

(2) Die Landesregierung hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis spätestens 30. April 2013 einen Bericht nach Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2009/128/EG zu übermitteln.

(3) Pflanzenschutzmittel, die gemäß den Vorschriften des § 15 Abs. 8 der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 bis 31. Dezember 2013 in Verkehr gebracht werden, dürfen bis längstens 31. Dezember 2014 verwendet werden.

(4) Sachkundenachweise im Sinn des § 7 Abs. 3 dritter Satz des Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetzes 2006, LGBl. Nr. 5/2007, behalten unbeschadet des § 9 Abs. 1 bis 26. November 2015 ihre Gültigkeit. Bis zum Ablauf dieses Tages können Personen, die über einen solchen Sachkundenachweis verfügen, bei der Landwirtschaftskammer die Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung nach § 9 Abs. 3 beantragen. Die Landwirtschaftskammer hat eine Ausbildungsbescheinigung auszustellen, wenn der Antragsteller verlässlich im Sinn des § 9 Abs. 5 ist und die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme nach § 10 Abs. 3 nachweist.

(5) Abs. 4 gilt sinngemäß auch für Berater, wobei dem Sachkundenachweis im Sinn des § 7 Abs. 3 dritter Satz des Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetzes 2006 eine zumindest einjährige berufliche Tätigkeit als Berater zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gleichzuhalten ist.

§ 28 T-PSMG Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetz 2006, LGBl. Nr. 5/2007, außer Kraft.

(3) § 4 Abs. 4 und § 19 Abs. 1 lit. a, soweit sich dieser auf § 4 Abs. 4 bezieht, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Pflanzenschutzmittelgesetz 2012, Tiroler (T-PSMG) Fundstelle


Gesetz vom 28. März 2012, mit dem die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln geregelt wird (Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetz 2012)

StF: LGBl. Nr. 56/2012

Änderung

STF: LGBl. Nr. 56/2012 - Landtagsmaterialien: 115/12

LGBl. Nr. 150/2012 - Landtagsmaterialien: 559/12

LGBl. Nr. 130/2013 - Landtagsmaterialien: 388/13

LGBl. Nr. 87/2015 - Landtagsmaterialien: 247/15

LGBl. Nr. 26/2017 - Landtagsmaterialien: 624/16

LGBl. Nr. 32/2017 - Landtagsmaterialien: 625/16

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

§ 1

Geltungsbereich, Ziele

§ 2

Begriffsbestimmungen

§ 3

Landesaktionsplan

§ 4

Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

§ 5

Aufzeichnungen über den Erwerb und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Spritztagebuch)

§ 6

Verwendungsbeschränkungen

§ 7

Schutz der Bienen bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln

§ 8

Pflanzenschutzgeräte, Schutzbekleidung, Schutzausrüstung

§ 9

Ausbildungsbescheinigung

§ 10

Aus- und Fortbildung

§ 11

Ausbildung in einem anderen Staat

§ 12

Information und Sensibilisierung, Berichtspflichten

§ 13

Kontrollen

§ 14

Übertragung von Kontrollaufgaben, Aufsichtsorgane

§ 15

Probenahme, Untersuchung

§ 16

Maßnahmen

§ 17

Beschlagnahme

§ 18

Pflichten der beruflichen Verwender und der Verfügungsberechtigten

§ 19

Strafbestimmungen

§ 20

Verfall

§ 21

Behörde

§ 22

Verwendung personenbezogener Daten

§ 23

Verwaltungszusammenarbeit im Rahmen der europäischen Integration

§ 24

Bescheinigung zum Zweck der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen

§ 25

Verweisungen

§ 26

Umsetzung von Unionsrecht

§ 27

Übergangsbestimmungen

§ 28

Inkrafttreten

Der Landtag hat beschlossen:

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