(1) Die Behörde hat beschlagnahmte Gegenstände einschließlich ihrer Verpackungen und Beipacktexte nach Maßgabe des § 17 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 für verfallen zu erklären, es sei denn,
a) | der Betroffene gewährleistet durch nachweisliche Maßnahmen, dass nach der Freigabe der Gegenstände diesem Gesetz entsprochen wird, oder | |||||||||
b) | der Wert der Gegenstände oder die Folgen der Übertretung stehen außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf. |
(2) Die verfallenen Gegenstände sind bestmöglich zu verwerten. Sofern eine Verwertung nicht nutzbringend oder wirtschaftlich vertretbar scheint, kann die Vernichtung der Verfallsgegenstände auf Kosten des Betroffenen angeordnet werden. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist dem Betroffenen nach Abzug der Transport-, Lager-, Verwertungs- und Entsorgungskosten auszufolgen.
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